Bösgläubige Markenanmeldung
Beschluss des BPatG vom 22.12.2009, Az.: 25 W (pat) 224/03
Wer ein Marke anmeldet nur um diese für Lizensierung oder Veräußerung an Dritte anstatt für den eigenen Vertrieb zu gebrauchen, kann bei der Markenanmeldung als bösgläubig angesehen werden. Nach der Meinung des Bundesgerichtshofes ist es gerechtfertigt das Handeln des Markenanmelders als Zuwiderhandlung gegen die anständigen Gepflogenheiten des Gewerbes und als rechtsmissbräuchlich zu klassifizieren, wenn er die Marke lediglich dazu anmeldet, um Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen. Es entspricht nicht der Funktion des Markenrechts, eine Markenanmeldung durchzuführen um die Marke dann nicht zu benutzen, sondern mit ihr Geld zu verdienen. Bei einem Markenbeschwerdeverfahren hat normalerweise jeder Beteiligte die Kosten selbst zu tragen; bei einer bösgläubigen Anmeldung ist es aber im Regelfall billig, dem Anmelder die Verfahrenskosten aufzuerlegen.