Inhalte mit dem Schlagwort „Lizenzanalogie“

18. August 2016

Die Nutzung eines Lichtbilds unter Creative Commons License begründet keinen Schadensersatzanspruch

blauer Kreis mit der Aufschrift "Creative Commons"
Beschluss des OLG Köln vom 29.06.2016, Az.: 6 W 72/16

Stellt ein Fotograf seine Lichtbilder unter der Creative Commons License kostenlos jedermann zur Verfügung, so kann er bei einer öffentlichen Zugänglichmachung der Inhalte ohne seine Einwilligung keinen Schadensersatz geltend machen. Der objektive Wert der Nutzung einer solchen Fotografie ist gleich Null, da das Lichtbild für die kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzung frei verfügbar ist. Eine weitere entgeltliche Lizenzierung wäre daher sinnlos, damit ergibt sich auch aus einer Berechnung nach Lizenzanalogie nichts Anderes.

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29. April 2016

Zur Bemessung des Schadensersatzes bei privaten Filesharern

Tastatur mit Pirat
Urteil des AG Düsseldorf vom 14.10.2014, Az.: 57 C 4661/13

Handelt es sich bei der beklagten Partei eines Filesharing-Verfahrens um eine Privatperson, so ist diese bei der Bemessung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichzusetzten. Zwar ist die Festsetzung eines hohen Pauschalbetrags bei einem kommerziell handelnden Schädiger grundsätzlich zulässig, eine Anwendbarkeit auf private Filesharer mit verbraucherähnlicher Konsumabsicht und ohne ein entsprechendes finanzielles Interesse an einer Weiterverbreitung scheidet aufgrund der Unverhältnismäßigkeit, sowie der Andersartigkeit der Verbreitung jedoch aus. Vielmehr ist die Höhe des Schadensersatzes in einem solchen Fall im Wege einer angemessenen Multiplikation der auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahmen für Einzeldownloads zu ermitteln.

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23. März 2016

Zur Ermittlung des lizenzanalogen Schadensersatzes beim Filesharing

Hörbücher gestapelt mit Kopfhörer
Urteil des LG Düsseldorf vom 16.12.2015, Az.: 12 S 13/15

Wird ein Hörbuch mittels Filesharing öffentlich zugänglich gemacht, so wird die Höhe des lizenzanalogen Schadensersatzes unter Berücksichtigung der Länge des Zeitraums, innerhalb dessen das Hörbuch abrufbar war, der Popularität des Werks und des Brutto-Verkaufspreis in einem Portal, in dem das Hörbuch heruntergeladen werden kann, ermittelt.

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08. März 2016

Schadensberechnung bei urheberrechtswidrig veröffentlichten Fotos auf der Homepage

Spiegelreflexkamera auf Tisch
Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2015, Az.: 4 U 34/15

Die Nutzung von Fotos eines Fotografen ohne dessen Zustimmung auf der eigenen Homepage löst Schadensersatzansprüche in Form der Lizenzanalogie gegenüber dem Fotografen als Inhaber des Urheberrechts aus.

Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich anhand eines angemessenen Lizenzbetrages. Dieser kann auf Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Fotograf und seinem Auftraggeber für das Foto berechnet werden, wenn der Vertragspartner das Foto zu Vertriebszwecken weitergegeben und der Verwender keine Folgelizenz erworben habe. Darüber hinaus ist im Falle der Nichtbenennung des Urhebers grds. ein sog. Verletzerzuschlag zu zahlen. Dies kann dazu führen, dass schon 10 Euro pro Produktfoto als Lizenzschaden als angemessen anzusehen sind.

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18. November 2015

Zum Nachweis der Rechtekette und Anwendbarkeit der MFM-Tabelle bei Verletzung von Rechten an Lichtbildern

Laptop mit Anzeige "Drop Image Here"
Urteil des LG Düsseldorf vom 26.08.2015, Az.: 12 O 370/14

Bei einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung von Lichtbildern muss der Verwender ein etwaiges Nutzungsrecht aufzeigen und dabei substantiiert eine Rechtekette zu seinen Gunsten darlegen, um zu beweisen, dass er nicht in die Rechte des Urhebers nach § 19a UrhG eingegriffen hat. Kommt der Verwender der ihm obliegenden Prüfungspflicht nicht nach, besteht nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ein Schadensersatzanspruch, der bei entsprechender Qualität der Lichtbilder und kommerzieller Nutzung im Wege der Lizenzanalogie mithilfe der MFM berechnet wird. Ein Streitwert in Höhe von 6.000 € pro Lichtbild ist dabei angemessen.

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22. Oktober 2015

Schadensersatz nach Lizenzanalogie kann bei Filesharing entfallen, wenn lediglich Rechte für DVD-Verwertung bestehen

Tastatur mit roter Taste mit der Aufschrift "Schadensersatz"
Urteil des AG Düsseldorf vom 09.06.2015, Az.: 57 C 9732/14

Stehen einem Rechteinhaber ausschließliche Nutzungsrechte hinsichtlich eines Werkes auf DVD, nicht jedoch Rechte zur Verwertung im Internet zu, so ist zweifelhaft, ob er Schadensersatz wegen Verbreitung des Werks über ein Filesharing-Netzwerk nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen kann. Auch wenn die Anwendbarkeit dieser Berechnungsmethode bejaht wird, ist eine konkrete Darlegung des Anteils am Gesamtschaden, der auf den Rechteinhaber entfällt, erforderlich, um eine über den Gesamtschaden hinausgehenden Inanspruchnahme des Verletzers zu vermeiden.

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16. Juni 2015

Zurückhaltende Anwendung des Lizenz-Schadensersatzes beim Filesharing

Finger drück auf eine rote Taste auf einer Tastatur mit der Aufschrift "illegaler download".
Urteil des AG Düsseldorf vom 28.04.2015, Az.: C 9342/14

Marktübliche Pauschallizenzen im Falle des Filesharings sind zur Berechnung des Schadensersatzes ungeeignet. Ein privater Filesharer ist bezüglich der Verbreitungshandlung nicht bereichert, da durch die Verbreitung über Filesharing keine direkten Einnahmen erzielt werden und auch keine Möglichkeit besteht, einen Marktvorteil zu erlangen. Zudem befindet sich der Filesharer in einer verbraucherähnlichen Stellung, sodass diesem auch der Schutz vor unangemessener Inanspruchnahme zusteht. Daher ist es geboten, bei Feststellung lediglich einer IP-Adresse auf die vierfache eigene Downloadzeit abzustellen und eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen.

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28. April 2015

Zum Schaden, der dem Inhaber von Nutzungsrechten des Werkes auf Datenträgern durch Filesharing entsteht

Daumen, der grüne Download-Taste auf Tastatur drückt
Urteil des AG Düsseldorf vom 24.02.2015, Az.: 57 C 11862/14

Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Computerspiel hinsichtlich der Verbreitung auf physikalischen Datenträgern kann, im Falle der Verbreitung des Spiels über ein Filesharingnetzwerk, keinen Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend machen, weil es ihm theoretisch nicht möglich ist, eine Lizenz zur Internetverbreitung einzuräumen. Darüber hinaus kann sich der Schadensersatz beim Filesharing nicht auf einen zu schätzenden, auf Zugriffszahlen in Filesharing-Netzwerke beruhenden Mindestschaden nach § 287 ZPO beziehen.

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16. März 2015

Schadensersatz bei der Verwendung eines Bildes mit eingeschränkter Urheberbezeichnung per Mausover

Urheberrechtsgesetz
Urteil des AG Düsseldorf vom 03.09.2014, Az.: 57 C 5593/14

Eine Urheberkennzeichnung, die lediglich beim Überstreichen mit dem Mauszeiger (Mausover) erkennbar wird, ist mangels dauerhafter Darstellung und der Möglichkeit des gänzlichen Unterbleibens auf mauslosen Endgeräten unzulässig. Bei Berechnung des Schadensersatzes im Rahmen der Lizenzanalogie ist die angemessene Lizenz bei bloßem Verweis auf die MFM-Empfehlungen ohne näheren Vortrag im Einzelfall zu reduzieren, im Fall einer kurzen Nutzungsdauer in Höhe von 20%. Ein Verletzerzuschlag ist in Höhe von lediglich 75% vorzunehmen, wenn der Urheber eingeschränkt nur per Mausover genannt wird und damit lediglich für einen Teil der Nutzer einer Internetseite ersichtlich ist.

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06. März 2015

Zur Übertragung eines Fußballspiels in einer öffentlichen Gaststätte

Vier Freunde sitzen in einer Gaststätte, trinken Bier und schauen sich gemeinsam ein Fußballspiel an
Urteil des OLG Frankfurt vom 20.01.2015, Az.: 11 U 95/14

Die Übertragung von TV-Sendungen oder Fußballspielen in einer öffentlich zugänglichen Gaststätte kann eine urheberrechtswidrige öffentliche Wahrnehmbarmachung darstellen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Aufführung nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, insbesondere wenn es sich bei den Zuschauern um eine verhältnismäßig kleine Personengruppe handelt, deren Zusammensetzung stabil ist. Zusätzlich muss der Inhaber der Gaststätte Maßnahmen ergreifen, die verhindern, dass ein unbestimmter Personenkreis die Übertragung wahrnehmen kann.

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