Ordnungsgeld i.H.v. EUR 100.000.- gegen Facebook
Gegen Facebook war unter anderem wegen einer AGB-Klausel, die Facebook an den von den Nutzern geposteten Inhalten ein weltweites, unentgeltliches und unterlizenzierbares Nutzungsrecht einräumte, vom LG Berlin (Urteil vom 06.03.2012, Az.: 16 O 551/10) in 1. Instanz ein Unterlassungsverbot ergangen, welches vom Kammergericht (Urteil vom 24.01.2014, Az.: 5 U 42/12) dann auch in 2. Instanz bestätigt wurde. Facebook hatte, nachdem ihm die Verwendung seiner IP-Lizenzklausel untersagt wurde, dann deren Wortlaut lediglich durch die Verwendung synonymer Begriffe geändert. Auch nach dieser Änderung blieb die Kernaussage der Klausel jedoch erhalten und begründete damit einen Verstoß gegen das zuvor ergangene Unterlassungsverbot.