BGH: Weder Vereinigungen von Urhebern, noch Werknutzer oder Vereinigungen solcher trifft eine Verhandlungspflicht über Vergütungsregeln
Weder Vereinigungen von Urhebern, noch Werknutzer oder Vereinigungen von Werknutzern trifft eine Verhandlungspflicht über gemeinsame Vergütungsregeln im Rahmen des § 36 Abs. 1 S. 1. Nach dieser Vorschrift dienen gemeinsame Vergütungsregeln der Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG. Laut BGH sei dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 S. 1 UrhG keine Verhandlungspflicht zu entnehmen. Vergütungsregeln im Sinne dieses Paragraphen können vielmehr in einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle aufgestellt werden, ohne dass oben genannte Parteien zuvor Verhandlungen geführt haben.