350€ Schadenersatz für unberechtigte Nutzung von Food-Fotos
Für die unbefugte, gewerbliche und einjährige Online-Nutzung von Food-Fotos ohne Urhebernennung droht ein Schadenersatz in Höhe von 350€ zzgl. eines Verletzerzuschlags in Höhe von 100%.
Für die unbefugte, gewerbliche und einjährige Online-Nutzung von Food-Fotos ohne Urhebernennung droht ein Schadenersatz in Höhe von 350€ zzgl. eines Verletzerzuschlags in Höhe von 100%.
Wer als Händler Waren vertreibt, die fremde Patentrechte verletzen, haftet nicht auf Schadensersatz, wenn die Patentrechtsverletzungen nicht ohne erheblichen Aufwand zu erkennen sind.
Die chemische Übertragung eines urheberrechtlich geschützten Werks von Papierpostern auf eine Leinwand stellt eine Reproduktion im Sinne des Art. 2 a der EU-Richtlinie 2001/29 dar und bedarf einer erneuten Erlaubnis des Rechteinhabers. Es tritt insoweit keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts ein, wenn das Trägermedium einer in der EU mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers in Verkehr gebrachten Reproduktion eines geschützten Werks ersetzt und in neuer Form erneut in Verkehr gebracht wird. Auch wenn das Werk als solches völlig unberührt bleibt, wird durch die Veränderung des Trägers der Abbildung ein materiell neuer Gegenstand geschaffen, welcher nicht mehr von der auf das Ursprungswerk bezogenen Vervielfältigungszustimmung des Urhebers gedeckt ist.
Ein einfaches Nutzungsrecht reicht nicht aus, um als Nutzungsberechtigter in eigenem Namen zu klagen. Wer nicht Urheber ist, kann Unterlassungs- und Vergütungsanspruch nur bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte geltend machen. Zur Darlegung seiner Aktivlegitimation muss er die Rechtekette bis zum ursprünglich Berechtigten, nämlich dem Urheber, nachweisen können.
Der Anspruch des Rechtsinhabers auf Ersatz des Lizenzschadens bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse verjährt nach der 3-jährigen Regelverjährungsrist des § 195 BGB. Bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing handelt es sich um unerlaubte Handlungen, so dass die Verjährungsfrist nach den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gerade keine Anwendung findet. Auch wenn Lizenzansprüche einer Verwertungsgesellschaft in 10 Jahren verjähren, sind diese Grundsätze auf Filesharingfälle nicht übertragbar, da ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag hier nicht möglich ist.
Die Nutzung eines Lichtbildes unter einer CC-Lizenz kann zu einer Urheberrechtsverletzung führen, wenn das Lichtbild umgestaltet und anschließend ohne Einwilligung des Urhebers veröffentlicht wird. Bereits ein Beschneiden des Bildes kann eine solche Umgestaltung darstellen, wenn durch das Beschneiden die Aussage des Bildes verändert wird oder die Urheberbezeichnung nicht mehr erkennbar ist. Für die Auslegung der Bezeichnung „non commercial“ ist dabei nicht nur auf deutsches Recht oder Gewohnheiten der deutschen Sprache abzustellen. Da es sich bei CC-Lizenzen um AGB handelt, gehen Zweifel an deren Reichweite zulasten des Verwenders.
Die Pflicht zur Benennung des Urhebers eines Lichtbildes kann bei einer entgeltlichen Einräumung eines Nutzungsrechts durch Vertrag in den AGB des Urhebers vereinbart werden, die dem Vertragspartner zusammen mit der Rechnung übersandt werden. Mit Annahme des Vertragsangebots durch Zahlung des Rechnungsbetrages werden die AGB wirksam in das Verhältnis der Parteien einbezogen. Eine Verletzung des Urheberbenennungsrechts begründet einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Lizenzgebühr.
Ein GEMA-Lizenzvertrag für die Wiedergabe von Musiktiteln in einer Arztpraxis kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage fristlos gekündigt werden, da eine Notwendigkeit für eine solche Lizenz nach Änderung der Rechtsprechung des EuGH, der diese Art der Nutzung als keine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne ansieht, nicht mehr gegeben ist.
Öffentliche Bibliotheken dürfen im Rahmen der mit den Rechteinhabern geschlossenen Lizenz- und Nutzungsverträgen Werke digitalisieren, um den Nutzern auf eigens hierfür eingerichteten Terminals Zugang zu diesen Werken zu ermöglichen. Hierbei dürfen den Nutzern jedoch in digitaler Form nicht mehr Werke gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden, als die Bibliothek in analoger Form angeschafft hat. Die an den Terminals geschaffene Möglichkeit des Ausdruckens sowie des Abspeicherns des digitalen Werks auf einem USB-Stick ist hingegen nicht mehr als zulässige Wiedergabe anzusehen, sondern vielmehr als Vervielfältigung.
Eine unberechtigte kommerzielle Nutzung von Ausschnitten eines Stadtplans im Internet kann einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1620 EUR begründen. Der Schadensersatz ist im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmen und richtete sich im vorliegenden Fall nach den Lizenzgebühren, die für eine unbefristete kommerzielle Nutzung des Kartenausschnitts bei Abschluss eines Lizenzvertrags zu zahlen sind.