Inhalte mit dem Schlagwort „LMIV“

27. Mai 2020

Lieferdienste müssen über Allergene im Essen informieren

Verschiedene Lebensmittel auf einem weißen Tisch
Urteil des LG Berlin vom 17.01.2019, Az.: 16 O 304/17

Online-Essens-Lieferanten sind verpflichtet den Endkunden hinreichend über, im Essen enthaltene, Allergene zu informieren. Dies entschied das LG Berlin in einem Verfahren zwischen einem Verbraucherschutzverband und dem Betreiber einer Lieferdienstplattform. Ein bloßer Hinweis über eventuell enthaltene Allergene in den Lebensmitteln, sowie die Möglichkeit des Verbrauchers, das Restaurant und den Betreiber der Plattform über Unverträglichkeiten zu informieren, seien nicht ausreichend. Der Kunde müsse bereits vor Vertragsschluss hinreichend über Allergene und andere Zusatzstoffe in den Lebensmitteln durch die Plattform informiert werden.

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24. Juni 2019

Erforderliche Nährwertangaben auf der Vorderseite einer Müsliverpackung

Verschiedene Müslisorten in Schalen
Pressemitteilung zum Urteil des OLG Hamm vom 13.06.2019, Az.: 4 U 130/18

Sofern auf einer Verpackung die erforderlichen Nährwertinformationen zu Energie, Fett, Kohlenhydrate, Ballaststoffe, Eiweiß und Salz auf einer Seite abgedruckt sind und diese freiwillig auf der Vorderseite der Verpackung wiederholt werden, ist es ausreichend, wenn die Angabe „pro Portion“ und nicht für 100 Gramm erfolgt. Dass die wiederholende Nährwertangabe nicht auch für die 100-Gramm-Portion gelte, stelle nun entgegen der Ansicht der ersten Instanz (Landgericht Bielefeld) keinen Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) dar. Nach Art. 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 LMIV wird den Lebensmittelherstellern die Möglichkeit eingeräumt, die freiwillige, wiederholende Nährwertdeklaration je Portion oder je Verzehreinheit zu treffen.

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16. Oktober 2018

Verbot irreführender Nährwertangaben auf Müsliverpackungen

Cornflakes in einer Schale
Urteil des LG Bielefeld vom 08.08.2018, Az.: 3 O 80/18

Wird auf der Vorderseite einer Müsliumverpackung die Nährwertdeklaration in Form der Kalorienangabe einer Portion Müsli von 40 g zuzüglich 60 ml fettarmer Milch angegeben, so bedarf es in unmittelbarer Nähe eine Brennwertangabe von 100 g des verpackten Produkts allein. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) möchte dem Verbraucher das Recht einräumen, Lebensmittel für sich auf den ersten Blick miteinander vergleichen zu können. Die Vergleichbarkeit von Produkten kann aber nur bei einheitlichen Angaben von 100 g erfolgen. Ein Verstoß gegen die LMIV ist sogar bereits dann gegeben, wenn sich die korrekte „100 g Angabe“ auf der Rückseite befindet und nicht in unmittelbarer Nähe der durch den Hersteller willkürlich festgelegten 40 g Portion.

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