Inhalte mit dem Schlagwort „Löschung“

04. Mai 2010

„Nie, nie, nie wieder!…“ als Bewertungskommentar zulässig

Urteil des LG Köln vom 10.06.2009, Az.: 28 S 4/09

Ein eBay-Bewertungskommentar "nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten - frech und dreist!!!" besteht sowohl aus Meinungsäußerungselementen als auch aus Tatsachenbehauptungen. Sind die Tatsachen im Zeitpunkt der Abgabe des Kommentars wahr und knüpfen die Meinungsäußerungen hieran mit Sachbezug an, so stellt dies keine unzulässige Schmähkritik dar. Angesichts der wirtschaftlichen Belange der eBay-Nutzer und der Funktion der Bewertung dürfen auch solch einprägsame Formulierungen verwendet werden. Ein Anspruch auf Löschung der Bewertung besteht damit nicht.
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04. Mai 2010

Veranlassen von Bewertungslöschung genügt

Urteil des OLG Köln vom 11.03.2009, Az.: 6 U 222/08

Übernimmt ein Käufer die Pflicht, zukünftig entsprechende Bewertungen auf einer Internethandelsplattform zu unterlassen und die Löschung der streitigen Bewertung zu veranlassen, so ist dies keine Löschungsgarantie. Bemühungen, die Löschung beim Portalbetreiber zu erreichen, sind insoweit ausreichend, wenn der Käufer nicht die technische Befugnisse hat, dies selbst zu tun. Das mehrmalige Nachsuchen zur Löschung der Bewertung erfüllt die eingegangene Beseitigungsverpflichtung.
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18. Februar 2010

Markenverfall mangels rechtserhaltender Benutzung

Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2009, Az.: 4 U 88/09

Damit eine eingetragene Marke nicht verfällt, ist eine markenmäßige Benutzung erforderlich. Fraglich war, ob die Beklagte im vorliegenden Fall die Streitmarke ausschließlich als Unternehmenskennzeichen verwendet hat, oder ob sie das Zeichen aus Sicht des Verkehrs zugleich als Herkunftshinweis in Bezug auf die Kennzeichnung der geschützten Produkte benutzte. Sie hatte die Marke unmittelbar an den Verkaufsstellen von Pflanzen, sowie auf Etiketten und Schildern angebracht. Das OLG Hamm verneint den erforderlichen Produktbezug: Der Verkehr bezieht die streitgegenständliche Kennzeichnung nicht auf die jeweilige Pflanze selbst. Daher liegt nur ein Hinweis darauf vor, welches Unternehmen für die ausgezeichneten Pflanzen einen bestimmten Preis fordert.
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04. Februar 2010

Löschungsanspruch bei offenkundig rechtsmissbräuchlicher Domainregistrierung

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 16.11.2009, Az.: 2-21 O 139/09

Grundsätzlich trifft die DENIC bei der Eintragung von Internetadressen eine äußerst eingeschränkte Nachprüfungspflicht auf Eingriffe in Rechte Dritter. Die Prüfpflicht ist aber dann zu bejahen, wenn es sich um ganz offenkundige Eingriffe oder um sonst, z.B. durch gerichtliche Entscheidungen, dokumentierte Vorgänge handelt. Insbesondere ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Namensschutz weit zu fassen, um eine Zuordnung zu erleichtern. Im vorliegenden Fall, in welchem die Domains "regierung-mittelfranken.de", "regierung-oberfranken.de", "regierung-unterfranken.de" sowie "regierung-oberpfalz.de" betroffen waren, stellte das Gericht fest, dass eine sinnvolle Nutzung außerhalb der jeweiligen juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht denkbar sei und insofern eine offenkundig rechtsmissbräuchliche Nutzung durch Dritte vorlag. Die DENIC hatte dementsprechend die Registrierung der Domains aufzuheben.
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05. Januar 2010

Kein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Bundesrepublik

Beschluss des BPatG vom 01.12.2009, Az.: 33 W (pat) 75/07 Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, hatte beim BPatG Beschwerde gegen die Marke "KONTIV" eingelegt, welche für die Klassen Marketing, Werbung und Forschung eingetragen ist. Das Ministerium für Verkehr führe regelmäßig Studien zum Verkehrsverhalten durch, welche es mit der Abkürzung "KONTIV" (kontinuierliche Erhebung zum Verkehrsverhalten) betitelt. Aufgrunddessen war es der Ansicht, ihm stünde an dieser Marke ein Freihaltungsbedürfnis zu, da "KONTIV" im allgemeinen Sprachgebrauch stets mit den Verkehrsgepflogenheit gebraucht würde. Das BPatG wies das jedoch zurück: Verkehrsstudien werden nicht üblicher Weise als "KONTIV" bezeichnet, so dass die Bundesrepublik keinen Anspruch auf Löschung dieser Marke zu ihren Gunsten hat. "KONTIV" verbleibt bei der ursprünglichen Markeninhaberin.

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18. September 2009

Keine anprangernde Veröffentlichung von Urteilen

Urteil des LG Hamburg vom 31.07.2009, Az.: 325 O 85/09

Die Veröffentlichung eines Urteils verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des dortigen Klägers, wenn sie hauptsächlich zur Anprangerung als Unterlegenem erfolgt. Die Störerhaftung für von Kunden eingestellte Seiteninhalte eines Host-Providers ist nicht grenzenlos. Erfährt der Provider jedoch von der beanstandeten Veröffentlichung, muss er auf die Löschung hinwirken. Zudem ist es ihm technisch leicht möglich, durch eine Firewall oder einen Proxyserver ohne größeren Aufwand den Abruf bestimmter Seiten zu verhindern.
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20. Juli 2009

Legosteine als Marke nicht eintragungsfähig

Beschlüsse des BGH vom 16.07.2009, Az.: I ZB 53/07 und I ZB 55/07 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Legosteine als dreidimensionale Marke nicht eintragungsfähig sind. Auf die Quaderform könne nicht abgestellt werden, da es sich um die Grundform der Warengattung handele und diese nicht geschützt werden kann. Auch die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins lassen sich markenrechtlich nicht schützen, da ihre Form lediglich der Erreichung der technischen Wirkung (dem Zusammenstecken) diene.
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18. Juni 2009

Gegenstandswert im Löschungsverfahren

Beschluss des BPatG vom 14.04.2009, Az.: 25 W (pat) 8/06

Die Festsetzung des Gegenstandswert im markenrechtlichen Löschungsverfahren ist nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Zeichens zu bemessen. Wird die angegriffene Marke benutzt, ist ein höherer, in der Regel mit 50.000,-€ anzusetzender Wert angemessen. Ist der genaue Umfang der markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Marke nicht bekannt, kann kein noch höherer Wert festgesetzt werden.

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03. Juni 2009

Streit um Domainnamen ahd.de

Urteil des BGH vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06

Wir hatten bereits über die Pressemitteilung 39/2009 zum Urteil berichtet, nun liegt der Volltext vor.

Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.
Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

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14. Mai 2009

Irgendwann wird jeder eingetragen

Beschluss des BPatG vom 11.11.2008, Az.: 24 W (pat) 25/07

Das unstreitige Motiv, andere an der Nutzung einer Marke zu hindern, ist nicht per se wettbewerbswidrig. Ist die Marke lange im Rahmen der freien Zeichenverwendung genutzt worden, muss dieses Prinzip nicht ewig Bestand haben. Die Marke selbst irgendwann zur Eintragung zu bringen kann aus betriebswirtschaftlicher Sicht geboten sein.

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