Unlauter Anmelder?
Beschluss des BPatG vom 28.04.2009, Az.: 32 W (pat) 77/07
Ein Markenanmelder ist nicht allein durch sein Wissen, dass ein anderer die Zeichen ohne formalen Kennzeichenschutz verwendet, unlauter. Eine Störung des Besitzstandes kann nur dann vorliegen, wenn ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen durch typische Gründungsaktivitäten und deren nachgewiesene Fortführung entstanden ist. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende eines Wettbewerbsverbots des Anmelders und der erfolgten Markenanmeldung ist nicht ausreichend.