Fehlender Nachweis einer Urheberrechtsverletzung bei Unstimmigkeiten von Zeitangaben
Wenn bei der Ermittlung einer IP-Adresse die Zeitzone „UTC“ verwendet wird, bei der Auskunftsabfrage aber die lokale Zeitzone „MESZ“, so kann aufgrund dieser Diskrepanz von 2 Stunden keine Urheberrechtsverletzung des Anschlussinhabers bewiesen werden.