Minderjährige Testkäufer im Glück
Pressemitteilung Nr. 26/12 vom 04.06.2012 zum Urteil des AG München, Az.: 244 C 25788/11
Die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern ist gemäß dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland verpflichtet, den Jugend– und Spielerschutz zu gewährleisten. Die allgemeine Geschäftsanweisung für die Vertriebsorgane vor Ort der staatlichen Lotterieverwaltung (also der Lottoannahmestellen) regeln, dass sicherzustellen ist, dass minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme an Lotterien und Wetten ausgeschlossen sind. Gemäß dieser Geschäftsanweisung können bei Verstößen Abmahnungen erteilt, eine Vertragsstrafe in Höhe einer durchschnittlichen Wochenprovision einbehalten und die Verpflichtung zu einer kostenpflichtigen Nachschulung ausgesprochen werden. Zur Ermittlung können minderjährige Testkäufer eingesetzt werden.