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21. März 2011

Anforderungen an Glücksspielwerbung

Urteil des BGH vom 16.12.2010, Az.: I ZR 149/08 Nach § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV ist es staatlichen Lottogesellschaften nicht allgemein verboten, mögliche Höchstgewinne von über 10 Millionen € (hier: Jackpotausspielung) anzukündigen, sofern die Ankündigung in ihrer konkreten Gestaltung eine sachliche Information darstellt. Ein Kundenmagazin einer Lottogesellschaft, dessen Titel imperativ zur Spielteilnahme auffordert (hier: Spiel mit), stellt eine nach § 5 Abs. 1 GlüStV unzulässige Werbung dar.

siehe auch:

Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH zur Auslegung der Fernabsatzrichtlinie,

veröffentlicht am 18.03.2009
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