Inhalte mit dem Schlagwort „Mahnschreiben“

07. Oktober 2015

Anforderungen an Schufa-Hinweis in Mahnschreiben

Schufa mit pinker Makierung
Urteil des BGH vom 19.03.2015, Az.: I ZR 157/13

Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern.

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27. März 2015

Unzulässiger Hinweis auf bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in Mahnschreiben

roter Stempelabdruck mit Aufschrift "SCHUFA!"
Pressemitteilung Nr. 40/2015 des BGH vom 19.03.2015, Az.: I ZR 157/13

Ein Mahnschreiben eines Inkassoinstituts, das einen Hinweis auf die Pflicht zur Meldung an die SCHUFA enthält, begründet die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung des Verbrauchers, der dem Zahlungsverlangen aus Furcht vor einem SCHUFA-Eintrag auch dann nachkommt, wenn Einwendungen bestehen. Der Hinweis auf die Mitteilung stellt eine unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher dar und ist somit unzulässig, sofern er nicht klarstellt, dass ein Bestreiten durch den Schuldner selbst ausreicht, um die Datenübermittlung zu verhindern.

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14. Januar 2014

Versuchte Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben

Beschluss des BGH vom 05.09.2013, Az.: 1 StR 162/13

Ein unberechtigtes anwaltliche Mahnschreiben kann als versuchte Nötigung gewertet werden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist es mit den Grundsätzen des geordneten Zusammenlebens unvereinbar, wenn ein Anwalt seine Autorität als Organ der Rechtspflege dazu ausnutzt, um bei Abmahnungen Behauptungen und Androhungen aufzustellen, die juristische Laien zur Erfüllung von angeblich bestehenden und scheinbar rechtlich geprüften Ansprüchen bewegen sollen.

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23. Mai 2011

Schadensersatz – und Fallbearbeitungspauschale in AGB

Urteil des AG Dieburg vom 11.02.2011, Az.: 20 C 28/11 (26) Die Vereinbarung einer Schadensersatzpauschale von EUR 11,00 pro Mahnschreiben und einer Fallbearbeitungspauschale bei Mahnung, Zutrittsklagen, etc. von bis zu EUR 297,50 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorgers ist unwirksam, soweit nicht ein ausdrücklicher Hinweis darauf enthalten ist, dass dem Kunden auch der Nachweis freisteht, es sei gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden.
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