Beschlagnahme von Email-Konto muss bekannt gegeben werden
Ermittlungsbehörden dürfen die auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten nur beschlagnahmen, wenn die davon Betroffenen und Verfahrensbeteiligten darüber informiert wurden.
Ermittlungsbehörden dürfen die auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten nur beschlagnahmen, wenn die davon Betroffenen und Verfahrensbeteiligten darüber informiert wurden.
Die Beschlagnahme von Emails und gespeicherten Daten eines Mailservers stellt eine offene Ermittlungsmaßnahme dar und ist daher nur zulässig, sofern die Anordnung dem Betroffenen bekannt gemacht wurde.