Inhalte mit dem Schlagwort „Maklervertrag“

06. Februar 2017 Top-Urteil

Per E-Mail geschlossene Maklerverträge fallen unter das Fernabsatzrecht

Vertragsschluss mit Handschlag über Hausmodell
Urteil des BGH vom 07.07.2016, Az.: I ZR 30/15

a) Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.

b) Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge bestand nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.

c) Ein Immobilienmakler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: "ImmobilienScout24") von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Wege erfolgt.

d) Das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerverträgen erlischt mit Ablauf des 27. Juni 2015, wenn der Makler den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht belehrt hat.

e) Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gemäß § 312e Abs. 2 BGB aF zu.

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30. Juni 2023

Reservierungsverträge zum gebührenpflichtigen Vorbehalt von Immobilienkäufen müssen der AGB-Kontrolle standhalten

Immobilienzeitung mit Haus im Hintergrund
Urteil des BGH vom 20.04.2023, Az.: I ZR 113/22

Vereinbaren ein Immobilienmakler und ein Kaufinteressent während eines bereits bestehenden Immobilienmaklervertrags einen gebührenpflichtigen und zeitlich begrenzten Reservierungsvertrag, wodurch dem Interessenten eine konkreten Immobilie vorbehalten wird, so stellt dies eine der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegende Nebenabrede zum Maklervertrag dar. Dies entschied der BGH entgegen vorinstanzlicher Entscheidungen. Ein solcher Vertrag benachteilige den Kunden unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn eine Rückerstattungsmöglichkeit für den Fall, dass der Immobilienkauf scheitert, vollständig ausgeschlossen ist und zudem fraglich bleibt, welche nennenswerte Gegenleistung des Maklers eine solche Gebühr rechtfertigen könnte. Von einer ausreichenden Gegenleistung kann laut BGH nur ausgegangen werden, wenn der Reservierungszeitraum so lange andauert, dass ein anderweitiger Verkauf nach Ablauf der Frist nahezu ausgeschlossen ist.

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05. Dezember 2016

Auch per E-Mail geschlossene Immobilienmaklerverträge sind Fernabsatzverträge

Vertragsabschluss Immobilie mit Händedruck
Pressemitteilung Nr. 114/2016 des BGH zu den Urteilen vom 07.07.2016, Az.: I ZR 30/15, I ZR 68/15

Äußert ein Verbraucher aufgrund eines in einem Internetportal angebotenen Hausgrundstücks sein Interesse und wird ihm daraufhin per E-Mail ein Exposé des Grundstücks mit Hinweis auf die Maklerprovision zugesandt, und erwirbt der Verbraucher die Immobilie, kommt der Maklervertrag als Fernabsatzgeschäft zustande. Das Widerrufsrecht war nicht gem. § 312d Abs. 3 BGB aF erloschen, da der Vertrag nicht von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt worden war, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, weil die Provision vor der Ausübung des Widerrufsrechts nicht bezahlt wurde. Es besteht auch kein Anspruch auf Wertersatz gem. § 312e Abs. 2 BGB aF, da der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge nicht hingewiesen worden ist.

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14. Januar 2016

Wirksam geschlossener Maklervertrag als Voraussetzung für Provision

Übergabe eines Schlüssels von Makler an Käufer
Urteil des OLG Köln vom 03.12.2015, Az.: 24 U 21/14

Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Dabei stellt eine Zeitungs- beziehungsweise Internetannonce des Maklers in der Regel lediglich eine invitatio ad offerendum dar, sie kann grundsätzlich nicht als Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags gewertet werden. Nimmt ein Kaufinteressent auf die Anzeige hin Kontakt mit dem Makler auf, so kann dennoch bereits zu diesem Zeitpunkt ein Maklervertrag geschlossen werden, wenn im Inserat ausdrücklich und unmissverständlich auf ein Provisionsverlangen hingewiesen wurde.

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10. Juli 2015 Top-Urteil

Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbrauchersachen innerhalb der EU

Paragraphenzeichen über einer blau eingefärbten Europa-Darstellung umringt von gelben Sternen
Urteil des BGH vom 15.01.2015, Az.: I ZR 88/14

a) Für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat.

b) Beruft sich der Kunde des Maklers darauf, der Maklervertrag stelle eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO dar, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzlandes nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO in Betracht kommt, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Makler bei Abschluss des Maklervertrags seine Tätigkeit auf Verbraucher in seinem Wohnsitzland ausgerichtet hat.

c) Hat der Verbraucher zuständigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsbegründende Vorgänge beruft.

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11. Juni 2015

Online-Maklervertrag kann widerrufen werden

Haus-Symbol, das für Immobilie stehen soll erscheint auf einem Screen. Mann in Anzug und Krawatte berührt dieses Symbol
Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.06.2014, Az.: I-7 U 37/13

Ein Maklervertrag der Online geschlossen wurde, unterliegt dem Fernabsatzrecht und kann vom Verbraucher widerrufen werden. Der Vertrag stellt einen Vertrag über eine Dienstleistung dar und ist kein vom Anwendungsbereich des Fernabsatzes ausgenommener Vertrag über die Veräußerung von Grundstücken.

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