Inhalte mit dem Schlagwort „Manipulation“

30. November 2020

Warnhinweis bei Verdacht auf manipulierte Bewertungen rechtmäßig

Arzt zeigt mit dem Finger auf Sterne.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 19.11.2020, Az.: 16 W 37/20

Ein Bewertungsportal für Ärzte darf das Profil eines Mitglieds mit einem Hinweis auf den Verdacht manipulierter Bewertungen versehen. Im vorliegenden Fall versah der Portalbetreiber das Profil eines Arztes mit dem Hinweis, die Authentizität einiger Bewertungen würde angezweifelt und der Verdacht konnte auf Rücksprache mit dem Profilinhaber, der jegliche Manipulation bestreite, auch nicht aufgeklärt werden. Bei einem solchen Hinweis handle es sich laut dem Gericht nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung, weil hinreichend dargestellt würde, dass es sich lediglich um einen Verdacht handle und adäquat den Stand der Ermittlung darstelle. Es liege im öffentlichen Interesse Warnhinweise dieser Art anzuzeigen.

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11. Juli 2016

Beweisaufnahme: SMS-Nachrichten sind nachträglich löschbar

Chatverlauf auf Smartphone-Bildschirm
Urteil des LG Köln vom 17.03.2016, Az.: 2 O 335/14

Streiten zwei Parteien im Rahmen der Beweisaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens um den Versand einer bestimmten SMS-Nachricht, wobei auf dem Mobiltelefon des Versenders keine solche Kurzmitteilung festzustellen ist, so gilt es bei der richterlichen Beurteilung zu berücksichtigen, dass einzelne SMS-Nachrichten auch ohne besondere informationstechnische Kenntnisse nachträglich gelöscht werden können. Die Annahme einer solchen Manipulation des digitalen Nachrichtenverkehrs kann bereits dadurch begründet werden, dass sich auf dem Handy der einen Partei eine spezielle Software befindet, welche eine unwiederbringliche Löschung von SMS aus dem Nachrichtenverlauf ermöglicht, während zugleich auf dem Mobiltelefon der Gegenpartei keine vergleichbare Software zum nachträglichen Erstellen und Einfügen sogenannter „Fake SMS“ festzustellen ist.

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27. März 2013

Unzulässiger Werbeslogan einer Tanzschule

Pressemitteilung des OLG Hamm zum Urteil vom 29.01.2013, Az.: I-4 U 171/12 Der Werbeslogan einer Tanzschule, dass ein 100%iger Lernerfolg garantiert wird, ist irreführend. Der Tanzschulenbetreiber erzeugt bei seinen Kunden mit einer solcher Werbung die Fehlvorstellungen, dass auch tatsächlich ein 100%ig Lernerfolg garantiert werden könne. Der jeweilige Erfolg hängt jedoch vielmehr maßgeblich vom einzelnen Schüler ab, zudem gibt es auch Personen, die einfach nicht das Tanzbein schwingen können, egal wie oft sie das Tanzen erlernen.
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