Inhalte mit dem Schlagwort „Marke“

02. Februar 2010

Lateinischer Begriff „PROVISUS“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 27.01.2010, Az.: 30 W (pat) 41/08

Die Bezeichnung "PROVISUS" ist als lateinischer Begriff in der Bedeutung "Sehkraft, Vor-/Fürsorge" eine beschreibende Angabe für "Dienstleistungen eines Arztes, Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen,..." und damit für diese Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. Ein Kennzeichen ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Fage stehenden Waren/ Dienstleistungen bezeichnet. Für ein Freihaltebedürfnis kommt es hinsichtlich ärztlicher Dienstleistungen nicht darauf an, ob weite Teile der Endabnehmer den beschreibenden Charakter eines lateinischen Begriffs verstehen, da Latein in diesem Bereich nach wie vor Fremdsprache ist. Ähnliche Voreintragungen führen nicht zu einer Selbstbindung der Eintragungsstelle, da die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens- sondern eine Rechtsfage ist.
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02. Februar 2010

„weg.de“ und „mcweg.de“

Urteil des OLG Köln vom 22.01.2010, Az.: 6 U 141/09

Bei den Wort-Bildmarken "weg.de" und "mcweg.de"  besteht, trotz geringer Ähnlichkeit der Zeichen, keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Insbesondere liegt bei "weg.de", trotz dekorativen Bildelements, keine erhöhte Kennzeichnungskraft vor.
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01. Februar 2010

„Wurzellockstoff“

Beschluss des BPatG vom 15.12.2009, Az.: 33 W (pat) 1/08

Die Wortmarke "Wurzellockstoff" ist mangels Unterscheidungskraft für die Bereiche "Düngemittel" und "land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse" nicht eintragungsfähig. Bereits die Zusammensetzung der Einzelelemente "Wurzel-", "-lock-" und "-stoff" wird vom Verkehr nicht als Marke, sondern als beschreibender Sachbegriff verstanden, so das BPatG.
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28. Januar 2010

Bekanntheitsschutz für „Red Bull“

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 26.11.2009, Az.: 3 U 201/08 Der Markenname "Bullenmeister", der für alkoholfreie "Power-Getränke" eingetragen wurde, verletzt aufgrund fehlender Unterscheidungskraft in unlauterer Weise die deutsche Marke "Red Bull". Aufgrund der ähnlichkeitsbedingten Wiedererkennung der Silbe "Bull" ordne ein Verbraucher die Bezeichnung "Bullenmeister" leichtsam dem bekannten Markenprodukt "Red Bull" zu, wovon die weniger bekannte Marke ungerechtfertigt profitieren würde, so die Hamburger Richter. Das Gericht sah zwar keine typische Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Begriffen, jedoch müsse dem Bekanntheitsschutz der Marke "Red Bull" der Vorzug gewährt werden.
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27. Januar 2010

„FIX FOTO digital“-Slogan nicht markenfähig

Beschluss des BPatG vom 15.01.2010, Az.: 30 W (pat) 28/07

Der Markenbeschwerdesenat entschied, dass es dem Wort-Bild-Slogan "FIX FOTO digital" an der für eine Markeneintragung erforderlichen Unterscheidungskraft mangelt. Bei einem derartigen Werbespruch erschöpft sich die Marke in einem bloßen Hinweis auf das betreffende Waren- und Dienstleistungsangebot. Die angesprochenen Verkehrskreise sehen nach Ansicht des Senats deshalb die Wortkombination nur als beschreibenden Sachhinweis an, nicht aber als den für die Unterscheidungskraft erforderlichen betrieblichen Herkunftshinweis. Infolge dessen war die Eintragung abzulehnen.
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25. Januar 2010

„Zu Tisch in…“ nicht in allen Bereichen unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 16.10.2009,  Az.: 26 W (pat) 30/09

Die Eintragungsfähigkeit der Marke "zu Tisch in..." wurde mangels Unterscheidungskraft von dem BPatG teilweise abgelehnt. Die Wortfolge "zu Tisch" ist eine gebräuchliche Redewendung für die Einnahme einer Mahlzeit. Der Verkehrskreis ordnet daher der Wortfolge den für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt "Tischgewohnheiten unterschiedlicher Regionen" zu. Eine Eintragung für Dienstleistung Beherbergung und Verpflegung von Gästen wurde daher abgelehnt. Für andere Waren und Dienstleistungsklassen, etwa Büroartikel, wurde die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke "zu Tisch in..." vom BPatG bejaht.
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21. Januar 2010

Im Internet kein „club-ebook.de“

Beschluss des BPatG vom 27.10.2009,  Az.: 27 W (pat) 180/09

"club-ebook.de" wird nicht als Wortmarke eingetragen. Die Bezeichnung "club-ebook.de" würde lediglich einen Hinweis auf eine Internetadresse vermitteln, unter der elektronische Bücher angeboten werden, so das BPatG. Zum einen könne der Verbraucher dem Begriff keine über diese bloße Sachangabe hinausgehende Bedeutung entnehmen, womit sie rein beschreibenden Charakter aufweist. Darüber hinaus fehlt der Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung "club-ebook.de" ist folglich als Wortmarke nicht eintragbar.
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21. Januar 2010

Keine „Lotuswäsche“ für Autos

Beschluss des BPatG vom 22.06.2009, Az.: 26 W (pat) 4/08

Die Wortmarke "Lotuswäsche" hat bezüglich der Klasse "Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen" (Nummer 37) lediglich rein beschreibenden Charakter und ist damit nicht eintragungsfähig. Der Wortanfang "Lotus" weise auf den sog. Lotuseffekt hin: darunter versteht der durchschnittliche Verbraucher, "dass Schmutz zusammen mit Wasser von den Oberflächen des Kraftfahrzeugs abperlt und das Fahrzeug auf diese Weise länger sauber bleibt", so das BPatG. Damit liegt ein rein beschreibender Hinweis auf eine Kraftfahrzeugwäsche mit Lotuseffekt vor, womit die Wortmarke nicht eintragungsfähig ist.
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18. Januar 2010

Der Opel-Blitz und die Spielzeugautos

Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 14.01.2010, Az.: I ZR 88/08 Opel wollte einem Hersteller von Spielzeugmodellautos die Verwendung seines als Marke geschützten Blitzes auf einer verkleinerten Nachbildung untersagen. Der BGH verneinte jedoch einen enstprechenden auf markenrechtliche Bestimmungen gestützten Anspruch. Zum einen scheidet die Annahme einer Markenverletzung aufgrund von Verwechslungsgefahr zwischen Spielzeug und echtem Kfz aus; zum anderen sehe der Verbraucher das Modellauto nur als Wiedergabe der Marke in Form von Spielzeug und nicht als Herkunftszeichen bzw. Unternehmenskennzeichen.
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14. Januar 2010

Keine Aussagekraft bei „INFOLIVE“

Beschluss des BPatG vom 10.11.2009, Az.: 24 W (pat) 50/08
Das BPatG hob die Anmeldung der Marke "INFOLIVE" vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mangels hinreichender Unterscheidungskraft auf. Die Richter erkannten zwar, dass das englischsprachige Element "LIVE" ohne Mühe vom deutschsprachigen Publikum verstanden wird. Jedoch war die allgemein fehlende Aussage- und Kennzeichnungskraft der Marke für die beanspruchten Klassen ausschlaggebend für die Markenbeschlussaufhebung.
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