Inhalte mit dem Schlagwort „Marke“
Verwechslungsgefahr bei Mode-Kennzeichen aus Einzelbuchstaben
Die Verwendung von Einzelbuchstaben zur Kennzeichnung von Kleidungsstücken wird in der Modebranche herkunftshinweisend verstanden und erfolgt daher markenmäßig. Besteht ein Zeichen aus einem Buchstaben, der von einem Kreis umschlossen wird, und ist das andere Zeichen aus demselben Buchstaben und einem "G" entwickelt, wobei der andere Buchstaben von dem Bogen des "G" größtenteils kreisförmig umfasst ist, und treten dessen Elemente, die den Unterschied zu einem Kreis ausmachen, deutlich zurück, ist aufgrund dieser Ähnlichkeit und Warenidentität eine Verwechslungsgefahr anzunehmen. Für einen Ähnlichkeitsvergleich sind dabei nicht nur die von der üblichen Schreibweise der Buchstaben abweichenden Elemente heranzuziehen.
„Fabergé-Museum“ ist keine Markenverletzung
„Chocolateria“
Beschluss des BPatG vom 18.02.2010, Az.: 25 W (pat) 70/09
Die Wortmarke CHOCOLATERIA ist für die Waren "Kakao, Schokolade, Müsliriegel und Zuckerwaren" mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Der Begriff werde vom Verkehr als allgemeiner Hinweis auf ein Geschäft oder Lokal, in dem Schokoladenwaren verkauft und angeboten werden, aufgefasst, so das BPatG.„VOLKSFLAT“
Beschluss des BPatG vom 26.01.2010, Az.: 24 W (pat) 142/05
Voreintragungen identischer oder ähnlicher Marken können Anlass zu einer kritischen Überprüfung geben, ob ein im konkreten Fall angenommenes Schutzhindernis tatsächlich besteht, sie begründen aber keine Pflicht des Patentamts oder des Patentgerichts, sich mit diesen Marken im einzelnen auseinanderzusetzen und sich gegebenenfalls zu deren Schutzfähigkeit oder Schutzunfähigkeit zu äußern (vgl. EuGH MarkenR 2009, 478 - American Clothing/HABM).Markenverfall mangels rechtserhaltender Benutzung
Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2009, Az.: 4 U 88/09
Damit eine eingetragene Marke nicht verfällt, ist eine markenmäßige Benutzung erforderlich. Fraglich war, ob die Beklagte im vorliegenden Fall die Streitmarke ausschließlich als Unternehmenskennzeichen verwendet hat, oder ob sie das Zeichen aus Sicht des Verkehrs zugleich als Herkunftshinweis in Bezug auf die Kennzeichnung der geschützten Produkte benutzte. Sie hatte die Marke unmittelbar an den Verkaufsstellen von Pflanzen, sowie auf Etiketten und Schildern angebracht. Das OLG Hamm verneint den erforderlichen Produktbezug: Der Verkehr bezieht die streitgegenständliche Kennzeichnung nicht auf die jeweilige Pflanze selbst. Daher liegt nur ein Hinweis darauf vor, welches Unternehmen für die ausgezeichneten Pflanzen einen bestimmten Preis fordert.„TV SPIELFILM“
Beschluss des BPatG vom 19.01.2010, Az.: 27 W (pat) 154/09
Die Wort-Bildmarke "TV SPIELFILM" ist für die Bereiche Zeitschriften, Werbung und Online-Publikationen wegen ihrer graphischen Darstellung eintragungsfähig. Zwar fehle der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft und es handele sich um eine beschreibende Angabe, jedoch überwinde die Bezeichnung beide Schutzhindernisse durch die farbige und graphische Merkmalskombination.Neue Wortmarke „med1BOX“
„ladiesfirst.tv“ ist eintragungsfähige Marke
Beschluss des Bundespatentgerichts vom 16.12.2009, Az.: 29 W (pat) 57/08
Das Bundespatentgericht hat beschlossen, dass der Begriff "ladiesfirst.tv" ausreichende Unterscheidungskraft als Marke für Fernseh- und Onlinesendungen aufweist. Die Redewendung "Ladies first" ist im Alltag gebräuchlich und wird von der Allgemeinheit als Höflichkeitsfloskel qualifiziert. Das BPatG begründet die Unterscheidungskraft damit, dass der Verbraucher erst gedankliche, analytische Zwischenschritte vornehmen muss, um den Begriff mit der Ausstrahlung von Fernseh- und Onlinesendungen in Verbindung zu bringen.„it.wood“ doch eintragungsfähig
Beschluss des BPatG vom 19.01.2010, Az.: 27 W (pat) 105/09
Die farbige (rot/grau) Wort- Bildmarke "it.wood" ist unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig. Man verneint nicht automatisch bei jeder Kombination der Abkürzung "it" mit einem Produkt die Unterscheidungskraft in Bezug auf Computer-Software. "wood" (Holz) hat keinen Bezug zur Computer-Software, so dass die Wort- Bildmarke "it.wood" unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig ist, so das BPatG.