Inhalte mit dem Schlagwort „Markenanmeldung“

27. April 2012

1 DAYTONA RACING vs. DAYTONA

Beschluss des BPatG vom 19.04.2012, Az.: 28 W (pat) 537/10 Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke "1 DAYTONA RACING" und der Wort-/Bildmarke bzw. Wortmarke "DAYTONA". Zum einen ist der Begriff "Daytona" als geographische Angabe ohnehin nicht schutzfähig. Zum anderen kommt den beiden Widerspruchsmarken auch keine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu. Dazu müssten beide dem Publikum aufgrund einer häufigen Benutzung im Inland bekannt sein - die Durchführung des bekannten Motoradrennens als Hauptdienstleistung findet jedoch im Ausland statt.
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23. April 2012

„fashion.de“

Beschluss des BPatG vom 18.01.2012, Az.: 29 W (pat) 525/10 Das Zeichen "fashion.de" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. "fashion.de" wird von den Verkehrskreisen als ein Sachhinweis auf eine deutsche Internetadresse verstanden, die zeitgemäße modische Waren oder modebezogene Dienstleistungen bzw. Informationen anbietet. Daher hat das Wortzeichen einen rein beschreibender Charakter. Die Top Level Domain .DE kann eine Unterscheidungskraft nicht begründen.
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26. März 2012

Volkswagen AG unterliegt im Streit um die Marke „GTI“

Urteil des EuGH vom 21.03.2012, Az.: T-63/09

Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „GTI“ und „Suzuki Swift GTi". Die Volkswagen AG hat nicht nachweisen können, dass ihre eingetragene Marke "GTI" vom Publikum ausschließlich mit der Marke VW in Verbindung gebracht wird. Vielmehr wird die Kennzeichnung "GTI" von verschiedenen Herstellern zur Kennzeichnung ihrer Modelle verwendet. „GTI“ ist weitgehend beschreibend für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen, sodass dieser Bestandteil eine geringe Unterscheidungskraft besitzt. Unterscheidungskräftig ist vielmehr der Phantasiebegriff „Swift“.
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26. März 2012

„RECHNET MIT ALLEM“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 29.02.2012, Az.: 29 W (pat) 538/10 Dem Slogan "RECHNET MIT ALLEM" fehlt jegliche Unterscheidungskraft. Aus dem Zeichen lässt sich kein Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Dienstleistung entnehmen. Vielmehr hat "RECHNET MIT ALLEM" allein beschreibenden Charakter und bezieht sich auf die Eigenschaften des Dienstleisters.
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21. März 2012

„S-Bahn“ nur Sachangabe?

Beschluss des BPatG vom 14.03.2012, Az.: 26 W (pat) 21/11 Die Wortmarke "S-Bahn" ist nur teilweise eintragungsfähig. Der Begriff ist eine Kurzbezeichnung für "Schnellbahn, Stadtbahn" und stellt eine lediglich merkmalsbeschreibende Sachangabe für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen dar. Folglich fehlt es ihr am notwendigen Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Ein solches besteht nur bezüglich der Waren der Klasse 16: Papier und Pappe (Karton), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Globen und Wandtafelzeichengeräten; Klasse 28: Tennisschläger, Rollschuhe, Schlittschuhe.
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19. März 2012

„EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg“

Beschluss des BPatG vom 12.03.2012, Az.: 26 W (pat) 570/10

Die Wortfolge "EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg" ist nicht eintragungsfähig, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Wortfolge besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und der geographischen Herkunft der beanspruchten Dienstleistung dienen und erschöpft sich damit in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen.
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06. März 2012

„Coffea“ vs. „Caffeo“

Beschluss des BPatG vom 14.02.2012, Az.: 24 W (pat) 126/10 Zwischen der Wortmarke „Coffea“ und der Wortmarke „Caffeo“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Zwar gehen beide Marken von dem Begriff „Kaffee“ als derselben Sachangabe aus, benutzen im Ergebnis aber das Wort „Caffee“ bzw. den englischen Ausdruck „Coffee“. Durch die jeweiligen Abwandlungen dieser Ausdrücke zu „Caffeo“ und „Coffea“ entstehen außerdem unterschiedliche Vokalfolgen. Diese Unterschiede reichen (noch) aus um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
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29. Februar 2012

„Fast Technology“

Beschluss des BPatG vom 17.01.2012, Az.: 33 W (pat) 558/10 Die Wortmarke „Fast Technology“ ist nicht eintragungsfähig. Zum einen ist das Zeichen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs lediglich beschreibend, da es im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren auf die Ermöglichung einer schnellen Produktion mittels der Waren hinweist. Zum anderen ist das Zeichen nicht unterscheidungskräftig, da bei beschreibenden Angaben kein Anhaltspukt dafür besteht, dass der Verkehr diese als Unterscheidungsmittel versteht.
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29. Februar 2012

Simca

Beschluss des BGH vom 27.10.2011, Az.: I ZB 23/11 Das rechtliche Gehör des Antragstellers eines Löschungsverfahrens nach § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG ist nicht schon dann verletzt, wenn das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich auf sämtliche Indizien eingeht, die für eine Markenanmeldung zu Spekulationszwecken geltend gemacht worden sind.
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29. Februar 2012

„REAL INVESTMENTS“

Beschluss des BPatG vom 13.02.12, Az.: 33 W (pat) 508/11 "REAL INVESTMENTS" ist für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. Gerade im Hinblick auf die Dienstleistungen, für die eine Anmeldung beantragt wurde, sieht ein durchschnittlicher Verbraucher in "REAL INVESTMENTS" einen Fachbegriff. Dient ein Zeichen damit wie hier der Beschreibung der Dienstleistung, so ist die Eintragung zu untersagen. Zudem fehlt es der Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft, da dem Verbraucher keine Schlussfolgerung auf ein bestimmtes Unternehmen ermöglicht wird.
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