Inhalte mit dem Schlagwort „Markenanmeldung“

27. Februar 2012

„EY“ im Gegensatz zu „hey!“ eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 24.01.2012, Az.: 33 W (pat) 509/11 Der Buchstabenfolge „EY“ steht für die angemeldeten Dienstleistungen kein Eintragungshindernis entgegen. Die Buchstabenfolge "EY" unterscheidet sich insoweit von der Marke "hey!", als dass sie in Großbuchstaben und ohne Ausrufezeichen geschrieben wird. Demnach gleicht auch die Aussprache nicht dem, vor allem im jugendlichen Sprachgebrauch bekannten Ausruf "ey". Auch in Verbindung mit der Art der angemeldeten Dienstleistungen erscheint die Marke als durchaus seriös.
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27. Februar 2012

„aloe to go“ eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 18.01.2012, Az.: 26 W (pat) 516/11

Dem Zeichen „aloe to go“ fehlt für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die hier angesprochenen allgemeinen Endverbraucher haben keine Veranlassung anzunehmen, dass die angemeldeten Waren am Markt mit Aloe versetzt oder in dieser Geschmacksrichtung angeboten werden könnten.
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22. Februar 2012

Amtlich anmutendes Erinnerungsschreiben bei Markensachen wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Köln vom 16.02.2011, Az.: 6 U 166/10 Das Angebotsschreiben eines privaten Dienstleistungsunternehmens ist als irreführend einzuordnen, wenn es objektiv geeignet ist, dem Empfänger den Eindruck zu vermitteln, es handle sich um ein offizielles Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamtes bezüglich einer Verlängerung des Markenschutzes. Eine solche unlautere Beeinträchtigung hängt nicht davon ab wie viele Empfänger tatsächlich getäuscht wurden.
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21. Februar 2012

„BIOFUN“

Beschluss des BPatG vom 10.01.2012, Az.: 27 W (pat) 168/10

Der angemeldeten Wortmarke "BIOFUN" fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Auch wenn das hier angesprochene Publikum die Marke im Sinn von „Biospaß“ ohne weiteres übersetzen kann, vermag der Senat dieser Bedeutung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Zeichens keinen hinreichend klaren beschreibenden Hinweis auf die beanspruchten Waren zu entnehmen. Der gegenteiligen Auffassung der Markenstelle liegt eine analysierende Betrachtungsweise zugrunde, die der Verbraucher in der Regel nicht vornimmt.
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15. Februar 2012

Surf.GREEN fehlt es nicht an Unterscheidungskraft

Beschluss des BPatG vom 06.02.2012, Az.: 26 W (pat) 522/11 Dem Zeichen „Surf.GREEN“ fehlt für die beanspruchte Dienstleistung – Werbung – nicht jegliche Unterscheidungskraft, da es an einem engen sachlichen beschreibenden Bezug von „Werbung“ zu umweltfreundlichem oder „grünem“ Surfen fehlt.
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15. Februar 2012

„Lovely Moments“

Beschluss des BPatG vom 06.09.2011, Az.: 24 W (pat) 503/10 Die Wortfolge „Lovely Moments“ ist nicht eintragungsfähig, da ihr für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehlt. Die Wortfolge „Lovely Moments“ tritt als typisches allgemein gehaltenes Werbeschlagwort in Erscheinung. Seine begriffliche Bedeutung von „schönen Momenten“, „schönen Augenblicken“ knüpft an eine langjährige allgemeine Werbepraxis an, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen ausschließlich ein unbestimmtes angenehmes Gefühl auslösen will. Die reine Werbefunktion der angemeldeten Marke lässt es ausgeschlossen sein, dass das Zeichen neben seiner werbenden Bedeutung auch die Herkunftsfunktion einer Marke erfüllen kann.
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08. Februar 2012

„silverentertainment“

Beschluss des BPatG vom 30.01.2012, Az.: 25 W (pat) 88/11 Der Wortkombination "silverentertainment" fehlt jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen und ist überwiegend beschreibend. Silverentertainment versteht der relevante Verkehr als Unterhaltung für Menschen über 50 Jahre. Die Waren bzw. Dienstleistungen verfügen bzw. betreffen Themen oder Eigenschaften, die besonders auf Menschen im Alter von über 50 Jahren zugeschnitten sein können.
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30. Januar 2012

„Tor Service 24“

Beschluss des BPatG vom 10.01.2012, Az.: 33 W (pat) 546/10

Der Wort-/Bildmarke "Tor Service 24" fehlt für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Der relevante Verkehr wird den Wortelementen eine inhaltliche Sachangabe dahingehend entnehmen, dass für Türen, Tore entsprechendes Zubehör angeboten wird. Die grafischen Ausgestaltungsmerkmale sind nicht geeignet, von der beschreibenden Sachaussage des Zeichens wegzuführen. Vielmehr handelt es sich um eine einfache Umrahmung, die üblich gestaltet und noch dazu in schwarz-weiß gehalten ist.
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26. Januar 2012

„Diabeteskiste“

Beschluss des BPatG vom 09.12.2011, Az.: 29 W (pat) 541/11 Dem Zeichen „Diabeteskiste“ fehlt für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Die Mehrheit des angesprochenen Publikums wird das Zeichen, in seiner Gesamtheit als eine Kiste bzw. ein Behältnis verstehen, in der sich Informationen zum Thema Diabetes befinden.
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19. Januar 2012

„dress-for-less“

Beschluss des BPatG vom 30.12.2011, Az.: 29 W (pat) 59/10

Dem Zeichen "dress-for-less" fehlt lediglich für die Dienstleistung "Vermietung von Werbeflächen im Internet" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Im Übrigen ist das Zeichen für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nicht eintragbar. Es setzt sich aus den englischen Wörtern "dress" und "for less" zusammen und bedeutet demgemäß "Bekleidung für weniger Geld". Der angesprochene Verkehrskreis wird den Begriff verbunden mit den angebotenen Dienstleistungen als beschreibende Sachangabe verstehen.
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