Rheinpark-Center Neuss
Beschluss des BGH vom 22.06.2011, Az.: I ZB 78/10
a) Die angemeldete Marke "Rheinpark-Center Neuss" beschreibt den Ort, andem die beanspruchten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden, und
unterfällt im Regelfall dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. b) Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, wie das Zeichen vom Anmelder verwendet wird oder verwendet werden soll.