Inhalte mit dem Schlagwort „Markenanmeldung“

04. Juni 2014

Anmeldung einer „Spekulationsmarke“ ist rechtsmissbräuchlich

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 13.02.2014, Az.: 6 U 9/13

Die Anmeldung einer Marke kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie nur darauf angelegt ist, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, durch die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen zu behindern. In diesem Fall behauptete der Anmelder zwar, die streitige Marke als Markenagentur für künftige Kunden auf Vorrat angemeldet zu haben. Ein entsprechendes Geschäftsmodell konnte er jedoch nicht nachweisen. Die Marke ist somit als „Spekulationsmarke“ einzuordnen, die nicht als Herkunftshinweis dienen soll, sondern die formale Rechtsstellung des Inhabers lediglich zum Zweck einer markenrechtlich nicht gerechtfertigten Behinderung Dritter ausnutzen soll.

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28. April 2014

smartbook

Beschluss des BGH vom 06.11.2013, Az.: I ZB 59/12

a) Für die Beurteilung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG einerseits und der Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG andererseits gelten keine unterschiedlich strengen Maßstäbe. Die jeweiligen Eintragungshindernisse sind vielmehr unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt.

b) Im Löschungsverfahren muss auch bei einem lange zurückliegenden Eintragungsverfahren das Vorliegen eines Schutzhindernisses zum Zeitpunkt der Markenanmeldung zuverlässig festgestellt werden. In Zweifelsfällen darf eine Löschung der Marke nicht erfolgen.

c) Eine dem Eintragungsverfahren nachfolgende, die Waren oder Dienstleistungen beschreibende Verwendung des Markenworts ist kein Indiz für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke, wenn die beschreibende Verwendung vom Löschungsantragsteller veranlasst worden ist.

d) Weist eine Wortfolge (hier: smartbook for smart people) einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf (hier: smartbook), wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt.

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14. April 2014

Wortmarke „moebel.de“ für bestimmte Klassen eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 25.03.2014, Az.: 29 W (pat) 39/11

Die Wortmarke „moebel.de“ besitzt ausreichend Unterscheidungskraft für eine Eintragungfür Dienstleistungen der Klasse 35 “Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Erze, Honigwaben und Malz; vorgenannte Dienstleistungen auch über e-commerce” und stellt auch keine freihaltebedürftige Merkmalsangabe dar. Zwischen der Bedeutung der Bezeichnung „moebel.de“ als Internetdomain für Möbel und Einrichtung und den angemeldeten Dienstleistungen lässt sich weder ein enger sachlicher und damit beschreibender Bezug herstellen, noch ist das Wortzeichen zur unmittelbaren Beschreibung dieser Dienstleistungen geeignet.

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10. April 2014

test

Beschluss des BGH vom 17.10.2013, Az.: I ZB 65/12

a) Der Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ist im Eintragungs- und Löschungsverfahren für die Prüfung maßgeblich, ob das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden ist, wenn der Anmelder sich nicht mit einer Zeitrangverschiebung nach § 37 Abs. 2 MarkenG einverstanden erklärt hat.

b) Liegt der Prüfung der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG im Eintragungs- oder Löschungsverfahren ein Meinungsforschungsgutachten zugrunde, ist bei einer statistisch ausreichend großen Stichprobe vom ermittelten Durchschnittswert ohne Berücksichtigung der Fehlertoleranz auszugehen.

c) Wird die Streitmarke zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) nicht mehr isoliert, sondern nur noch als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens benutzt, kann aufgrund der Verwendung des zusammengesetzten Zeichens auf eine fortbestehende Verkehrsdurchsetzung der Streitmarke nur geschlossen werden, wenn diese in dem zusammengesetzten Zeichen nicht dergestalt aufgeht, dass sie nicht mehr als Herkunftshinweis wahrgenommen wird.</p

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12. März 2014

VOODOO

Urteil des BGH vom 06.02.2013, Az.: I ZR 106/11

a) Eine Verfahrensaussetzung nach Art. 104 Abs. 1 GMV kommt nicht in Betracht, wenn die Verletzungsklage nach Art. 96 Buchst. a GMV vor dem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke nach Art. 56 GMV erhoben worden ist.

b) Ob die Anmeldung der Marke bösgläubig im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b GMV erfolgt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts und nicht der Prozessführungsbefugnis des Prozessstandschafters.

c) Die Verwendung einer Gemeinschaftsmarke ausschließlich in Deutschland kann für ihre rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV genügen.

d) Eine Lizenzvereinbarung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begründet keine rechtserhaltende Benutzung der Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 GMV.

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12. März 2014

Wortmarke „Best Body“ teilweise eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 23.01.2014, Az.: 30 W (pat) 537/12

Das Wortzeichen "Best Body" ist eintragungsfähig hinsichtlich der Klassen 35 (u.a. Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung) und teilweise eintragungsfähig für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 (Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel) und 44 (Vermietung von Sanitäranlagen). Von der Anmeldung für Teilbereiche der Klassen 3 (u.a. Seifen, Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege) und 44 (u.a. Medizinische Dienstleistungen, Gesundheitsberatung, Maniküre) ist die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft ausgeschlossen, da es ihm als Werbeaussage produktbezogener Art an Unterscheidungskraft fehlt.

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11. März 2014

Keine Verwechslungsgefahr von Cosar, Lorzaar und Fortzaar

Beschluss des BPatG vom 02.09.2013, Az.: 25 W (pat) 55/11

Das  BPatG hat entschieden, dass im Bereich der pharmazeutischen Erzeugnisse die Marken "Cosar" auf der einen Seite sowie "LORZAAR" und "FORTZAAR" auf der anderen - auch aufgrund der erhöhten Sorgfalt der angesprochenen Verkehrskreise - in Klang- und Schriftbild ausreichende Unterschiede aufweisen, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.

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07. März 2014

Fehlende Unterscheidungskraft der Marke „Fast & Easy“

Beschluss des BPatG vom 20.11.2013, Az.: 29 W (pat) 541/13

Die Marke „Fast & easy“ verfügt für Waren der Klasse 16, u.a. „Schreibwaren“ und „Büroartikel“, die mit einer schnellen und einfachen Anwendung beworben werden, nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, wenn die Wortfolge lediglich einen sachbeschreibenden Hinweis auf die Eigenschaften der beanspruchten Waren enthält.

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05. März 2014

Wettbewerbsrechtliche Irreführung durch Verwendung des TM-Symbols

Beschluss des KG Berlin vom 31.05.2013, Az.: 5 W 114/13

In der Verwendung des im anglo-amerikanischen Rechtskreis für eine „Unregistered Trademark“ stehende „TM“-Logo im deutschsprachigen Verkehr liegt jedenfalls dann keine wettbewerbswidrige Irreführung, wenn dieses Zeichen für eine angemeldete, aber noch nicht eingetragene Marke verwendet wird. Soweit lediglich ein kleiner Kreis bei Angabe dieses Symbols von einer geschützten Marke ausgeht, überwiegt im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung der Schutz des Werbenden, der wahrheitsgemäß auf das laufende Antragsverfahren hinweist.

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04. März 2014

Grill meister – Keine Markeneintragung mit „R im Kreis“

Beschluss des BGH vom 17.10.2013; Az.: I ZB 11/13

a) Auch wenn das Bundespatentgericht sich bei der Prüfung von Schutzhindernissen auf eine Begründung für Gruppen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, beschränken kann, muss die Entscheidung erkennen lassen, dass sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in die Prüfung einbezogen worden sind.

b) Eine Marke kann im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zur Täuschung geeignet sein, wenn sie das Symbol "R im Kreis" enthält und dieses nur einem Bestandteil der Marke zugeordnet ist, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht.

c) Eine Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und eine Zurückverweisung der Sache sind nicht erforderlich, wenn zwar nicht das vom Bundespatentgericht angenommene Eintragungshindernis vorliegt, das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen aber ein anderes Schutzhindernis annehmen kann.

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