Inhalte mit dem Schlagwort „Markenanmeldung“

07. April 2011

Wortmarke „Cone“ aufgrund Freihaltungsbedürfnis nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 23.02.2011, Az.: 26 W (pat) 512/10 Der Marke „Cone“ fehlt es an dem notwendigen Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Das Wort „Cone“ stammt aus dem Englischen und ist im Deutschen mit „Kegel, Konus“ zu übersetzen. Die Bezeichnung ist daher geeignet, die Form von Sitzmöbeln zu beschreiben. Ferner besteht für die angemeldeten Planungsdienstleistungen ein enger, sachlich beschreibender Bezug. Insoweit handelt es sich bei Kegeln um eine geometrische Grundform, die Innenarchitekten sowohl bei der Gestaltung von Innenräumen verwenden, als auch Möbelentwürfen zugrunde legen.
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28. März 2011

„Gute Laune“ keine Marke

Beschluss des BPatG vom 24.11.2010, Az.: 25 W (pat) 527/10

Das BPatG hat die Wortfolge "Gute Laune" als Wortmarke für Getränke abgelehnt. Dieser Wortkombination entnehme die Allgemeinheit, dass die Getränke bei Verzehr gute Laune herbeiführen. Es fehle dem Wortpaar daher an der erforderlichen Unterscheidungskraft.
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11. März 2011

Bezeichnung „Autopack“ hinreichend unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 10.02.2011, Az.: 25 W (pat) 47/10 Die Bezeichnung "Autopack" weist weder einen beschreibenden Begriffsgehalt noch einen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren im Bereich der Süßwaren auf. Zwar liegt der Gedanke an die Begriffe „Auto“ und „Verpackung“  nahe. Allerdings ist die Kombination „Autopack“ mehrdeutig, so dass sich daraus nicht die Eigenschaft der beanspruchten Waren ableiten lässt, dass diese speziell für den Verzehr im Kfz verpackt sind. Es liegt damit das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft im Hinblick auf die Marke vor.
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07. Februar 2011

„ilink“ für Computersoftware und Telekommunikation nicht eintragungsfähig

Urteil des EuG vom 16.12.2010, Az.: T-161/09

Der Eintragung des Wortzeichens "ilink" für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der gespeicherten Computersoftware sowie der Telekommunikation steht das absolute Eintragungshindernis des beschreibenden Charakters entgegen. Betroffene Verkehrskreise fassen das Zeichen in der Bedeutung von "Internet link" und damit als Hinweis auf eine Verbindung mit dem Internet auf, so dass ein hinreichend direkter Zusammenhang mit den betreffenden Waren besteht. Aufgrund der raschen Veränderungen auf dem Gebiet der Informatik sowie der parallelen Entwicklung der einschlägigen Terminologie sind ältere Entscheidungen nicht übertragbar.
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04. Februar 2011

„lieblings Eis“ nicht eintragungsfähig, da kein Hinweis auf betriebliche Herkunft

Beschluss des BPatG vom 15.12.2010, Az.: 25 W (pat) 7/10

Der Eintragung der Wortfolge "lieblings Eis wie frisch verliebt" steht das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Es fehlt an einem geeigneten Hinweis auf die betriebliche Herkunft. Der Bestandteil "lieblings" ist ein vielfach verwendetes Wortbildungselement, welches ausdrückt, dass etwas in höchster Gunst steht. Auch die regelwidrige Schreibung verdeutlicht dem Verkehr nicht, dass es sich um die Geschäftsbezeichnung des herstellenden Betriebes handelt. Die Verwendung in Verbindung mit der Art der Ware hat daher den werbemäßig, positiv verstärkenden Effekt eines Slogans, und nicht eines Herkunftshinweises.
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25. Januar 2011

„gelbgewinnt“ gewinnt Markenstatus

Beschluss des BPatG vom 01.12.2010, Az.: 29 W (pat) 161/10 Die Wortmarke "gelbgewinnt" besteht zwar aus einfach deutbaren Bestandteilen, ist jedoch in ihrer Gesamtform nicht Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs. Auch können die Bedeutungen der Wörter "gelb" und "gewinnt" sowie die Verbindung aus beiden auf vielerlei Art verstanden und interpretiert werden. Dieser verständnisnotwendige Interpretationsraum begründet die Unterscheidungskraft und Markentauglichkeit von "gelbgewinnt".
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25. Januar 2011

Bezeichnung „Lineas“ kann eintragungsfähige Wortmarke sein

Beschluss des BPatG vom 27.12.2010, Az.: 27 W (pat) 541/10 Die Bezeichnung "Lineas" ist für gewisse Dienstleistungen nicht beschreibend zu verstehen. Die Bezeichnung vermittelt in Bezug auf bestimmte Dienstleistungen keine unmittelbare Information. Mit dem Begriff „Lineas“ verbinden Verbraucher weder eine bestimmte gleichmäßige Leistung noch fassen sie ihn als allgemeine Beschreibung auf. Unter der Bezeichnung „Lineas“ wird man daher auch nicht bloße Angaben über mögliche Merkmale bestimmter Dienstleistungen auffassen. Da die Bezeichnung somit als Herkunftshinweis verstanden werden kann, entbehrt diese nicht jeglicher Unterscheidungskraft.
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18. Januar 2011

Wortkombination „Naturplus“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 12.11.2010, Az.: 28 W (pat) 2 /10 Die Wortkombination "Naturplus" vermittelt in ihrer Gesamtheit lediglich ein verständliches, nicht interpretationsbedürftiges Werteversprechen für natürliche Lebensmittel. Damit ist die angemeldete Marke nicht geeignet, so bezeichnete Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so das Produkt  unterscheidungsfähig zu machen. Mangels Unterscheidungskraft nach § 8 II Nr.1 MarkenG ist die Bezeichnung somit nicht eintragungsfähig, selbst wenn die identische Marke für denselben Anmelder bereits einmal für schutzwürdig erachtet worden wäre.
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03. November 2010

„webadvocat“ für Rechtsberatungsdienstleistung nicht schutzfähig

Beschluss des BPatG vom 22.06.2010, Az.: 24 W (pat) 57/09

Die Bezeichnung "webadvocat" ist für den Bereich der Rechtsberatung und Rechtsvertretung nicht als Marke eintragungsfähig, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Der Durchschnittsverbraucher wird darunter einen "Web- / Internetanwalt", also einen Rechtsanwalt, der seine Tätigkeit mit Hilfe des bzw. über das Internet erbringt verstehen und keinen Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herstellen.
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26. Oktober 2010

Keine Biermarke namens „Pontifex“

Beschluss des BPatG vom 23.04.2008, Az.: 26 W (pat) 117/06

Der Name „Pontifex“ ist nicht als Marke für u.a. Biere eintragungsfähig. Da ein beachtlicher Teil des Verkehrs mit der Bezeichnung „Pontifex“ den Papst in Verbindung bringe, würde deren Verwendung als Biermarke nicht nur eine grobe Geschmacksverletzung darstellen, sondern auch als religiös anstößig empfunden werden.
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