Inhalte mit dem Schlagwort „Markenanmeldung“
Bezeichnende Marken in anderen Bereichen eintragungsfähig
Beschluss des BPatG vom 18.11.2009, Az.:29 W (pat) 111/06
Eine Marke muss nur in dem Bereich, für den sie eingetragen ist, markenrechtliche Schutzhindernisse befürchten. In anderen Bereichen freizuhaltende oder beschreibende Markenbezeichnungen gelten nur in diesen.Im vorliegenden Fall ist die Marke "SchwabenBus" in den Bereichen Geschäftsleitung, Unternehmensberatung und Veranstaltung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten eintragungsfähig, auch wenn diese nahe an Tätigkeitsbereichen liegen können, in denen "SchwabenBus" nicht eintragungsfähig wäre.
Keine Markenanmeldung zur gezielten Beeinträchtigung ausländischer Kennzeichen
Einem Besitzstand, der durch den Import von Waren einer Marke nach Deutschland und den dortigen Vertrieb geschaffen worden ist, steht nicht entgegen, dass sich dabei eines Vertriebspartners bedient worden ist. Unabhängig davon ist eine Anmeldung dieser Marke durch einen Dritten rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch gezielt die Ausbreitung eines ausländischen Kennzeichens auf dem Markt zumindest erschwert werden soll.
Bösgläubigkeit bei Markenanmeldung
Beschluss des BPatG vom 22.05.2009, Az.: 26 W (pat) 32/08
Bei der Anmeldung einer Marke liegt Bösgläugigkeit vor, wenn der Anmelder bereits zu diesem Zeitpunkt positive Kenntnis von der Absicht erlangt hat, dass ein anderer, der den Markennamen im Ausland erfolgreich nutzt, sich in Deutschland mit der Marke platzieren will. Im vorliegenden Fall wurde die Kenntnis aus der Aufnahme von Vertriebsverhandlungen zwischen den Parteien gefolgert.
Fortfall der Erstbegehungsgefahr
Urteil des BGH vom 04.12.2008, Az.: I ZR 94/06
Für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr spricht keine Vermutung. Die Gefahr ist beseitigt, wenn sich entgegengesetzt zur Verhaltensweise, die zur Begründung führt hat, verhalten wird. So führt die Rücknahme der Markenanmeldung im Regelfall zum Fortfall der Erstbegehungsgefahr.
„Straßenbaumaschine“ – Zur Abweisung einer Patentverletzungsklage
Prioriätsbesserer Schutz von Markenzeichen zuungunsten einer späteren Markeneintragung
Wortspiel als Marke
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Mehrwortzeichen oder Begriffskombinationen, wie Wortspiele oder Redewendungen, ist insbesondere auf die Geläufigkeit einer Redewendung im Zusammenhang mit den einzutragenden Waren und Dienstleistungen abzustellen.