Inhalte mit dem Schlagwort „Markenanmeldung“

12. Dezember 2013

Markenschutz für DiGITALRAD!O

Beschluss des BPatG vom 07.11.2013, Az.: 27 W (pat) 556/13 Die Wort-/Bildmarke DiGITALRAD!O weist aufgrund ihrer aus Punkten bestehenden Schreibweise und der unterschiedlichen Ausgestaltung der drei "i" Schutz begründende graphische Komplexität auf und ist als Marke ausreichend unterscheidungskräftig.
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18. November 2013

„Solarfresh“ geeignet als Marke

Beschluss des BPatG vom 29.10.2013, Az.: 33 W (pat) 552/11 Der zusammengesetzte Begriff "Solarfresh" ist als Marke eintragungsfähig, da zwar die einzelnen Bestandteile nicht für sich schutzwürdig sind, aber die Kombination weder klar beschreibend, noch im Bereich der Solaranlagen üblich ist. Weil daher ein gewisser Interpretationsaufwand vonnöten ist, eignet sich "Solarfresh" somit als Herkunftsnachweis.
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14. November 2013

Wortmarke „Turm-Haus“ ist nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 29.10.2013, Az.: 33 W (pat) 1/12 Die Wortmarke "Turm-Haus" kann nicht als Marke im Bereich des Bauwesens eingetragen werden, da der Bezeichnung "Turm-Haus" sowohl beschreibender Charakter zukommt, als auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Außerdem besteht ein Freihaltebedürfnis des Begriffs zugunsten der Mitbewerber, da "Turm-Haus" als Fachbegriff auf einen bestimmten Haustyp hinweist.
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14. November 2013

Wort-Bild-Marke „Ludwig II“ und Wortmarke „Ludwig II“ zu ähnlich

Beschluss des BPatG vom 01.10.2013, Az.: 27 W (pat) 564/12 Aufgrund der Ähnlichkeit der Wort-Bild-Marke „Ludwig II“ und der Wortmarke „Ludwig II“ wird der Löschung der Wort-Bild-Marke zugestimmt. Zum einen ist der gemeinsame Wortbestandteil „Ludwig II“ prägend und dem Bildbestandteil der Wort-Bild-Marke kommt keine eigene kennzeichnende Stellung zu. Zum anderen mag der Verbraucher die Unterschiede der Marken zwar wahrnehmen, gleichwohl besteht aber die Gefahr, dass die Marken aufgrund der Gemeinsamkeiten gedanklich in Verbindung gebracht werden.
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14. November 2013

„5 weg oder Geld zurück“ muss freigehalten werden

Beschluss des BPatG vom 30.07.2013, Az.: 27 W (pat) 58/12 Die Wortmarke "5 weg oder Geld zurück" ist für Waren- und Dienstleistungen, die einen unmittelbaren Bezug zum Thema Schule aufweisen, wegen Bestehen eines Freihaltebedürfnisses nicht eintragungsfähig. Es handelt sich um eine rein beschreibende Wortkombination über die Qualität einer Waren- und Dienstleistungen, die die klare Botschaft vermittelt, dass das vereinbarte Entgelt erstattet wird, wenn eine Beseitigung der Schulnote 5 nicht erfolgt. 
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08. November 2013

„EX-PRESS“ dank Bindestrich markenfähig

Beschluss des BPatG vom 28.08.2013, Az.: 28 W (pat) 535/12 Der atypische Bindestrich in der Marke "EX-PRESS" betont den hier vorliegenden nur hintergründigen Sachbezug für Okularimplantate sowie den mangelnden beschreibenden Charakter der Marke. Insgesamt führt dies dazu, dass die Marke unterscheidungskräftig im Bezug auf das angesprochene Publikum ist.
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06. November 2013

Wort-Bild-Marke „Zur Ritze“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 09.09.2013, Az.: 27 W (pat) 534/13 Der Begriff "Zur Ritze" verstößt gegen die guten Sitten und ist deshalb als Marke nicht eintragungsfähig, wenn aufgrund des konkreten Zusammenspiels von Wort und Graphik ein Verständnis des Begriffs im vulgären Sinn naheliegt.
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05. November 2013

Wort-Bild-Marke „Bolschoi Staatsballett“ ist nicht zulässig

Beschluss des BPatG vom 14.10.2013, Az.: 27 W (pat) 38/13 Die Wort-Bild-Marke „Bolschoi Staatsballett“ ist nicht eintragungsfähig. Es handelt sich hierbei um eine täuschende Angabe, weil unter dem Begriff „Staatsballett“ eine staatliche Trägerschaft erwartet wird. Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn der Verbraucher eine solche Bezeichnung nicht ernst nehmen kann.
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04. November 2013

„YO“ nicht zu verwechseln mit „Yo and go“

Beschluss des BPAtG vom 24.09.2013, Az.: 27 W (pat) 512/13 Es besteht zwischen den Marken "Yo and go" und „YO“ keine Verwechslungsgefahr in den beanspruchten Waren- und Dienstleistungsklassen. Prägend ist nicht der gemeinsame Bestandteil „YO“. Stellt man die Marken einander in ihrer Gesamtheit gegenüber, verhindern die in der jüngeren Marke über den mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Begriff „Yo“ hinaus enthaltenen weiteren Bestandteile „and go ...“ unmittelbare Verwechslungen in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht.
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21. Oktober 2013

„Jiamo“ und „Tiamo“ klingen zu ähnlich

Beschluss des BPatG vom 08.08.2013, Az.: 25 W (pat) 35/12 Aufgrund der hohen Zeichenähnlichkeit, sowie der ähnlichen Aussprache der Buchtaben "T" und "J" hat das BPatG die klangliche Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Tiamo" und "Jiamo" bejaht.
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