Inhalte mit dem Schlagwort „Markenanmeldung“

05. Oktober 2012

DEUTSCHLANDTOAST

Beschluss des BPatG vom 13.09.2012, Az.: 25 W (Pat) 526/11 Die Bezeichnung „DEUTSCHLANDTOAST“ wird regelmäßig als „Toast aus Deutschland“ verstanden. Sie ist als Hinweis auf die geografische Herkunft und die Art oder Beschaffenheit bestimmter Nahrungsmittel oder deren bestimmungsgemäße Verwendung als Zutat oder Bestandteil eines Toastes aus Deutschland  zu verstehen. Lediglich in Bezug auf nicht für einen Toast geschmacksgebende Zutaten, Getränke oder im Zusammenhang mit Eißweißpräparaten und Enzymen für medizinische Zwecke oder Proteine für Speisezwecke gilt „DEUTSCHLANDTOAST“ als nicht beschreibend.
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01. Oktober 2012

Du bist nicht von der Stange

Beschluss des BPatG vom 13.09.2012, Az.: 27 W (pat) 542/11 Der Wortfolge „Du bist nicht von der Stange…" fehlt als Marke jede Unterscheidungseignung und Unterscheidungskraft. Diese Redewendung bedeutet im übertragenen Sinn „etwas nicht allerweltsmäßiges, etwas besonderes und einmaliges zu haben oder zu sein und nicht wie massenhaft hergestellte Konfektionsware von der Kleiderstange“. Der Verbraucher versteht diese Wortfolge nur als anpreisende Werbeaussage dahingehend, dass es sich um besondere, geradezu einmalige Waren und Dienstleistungen handle und die Verbraucher, die so besondere Produkte erwerben oder solche einmaligen Angebote nutzen, ebenfalls einmalig und besonders seien.
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25. September 2012

„Von jeder Bewegung profitieren“

Beschluss des BPatG vom 22.08.2012, Az. 26 W (pat) 23/11 Der Wortfolge "Von jeder Bewegung profitieren" fehlt für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft. Die Wortfolge besitzt im Hinblick auf die Waren Therapiegeräte, Sportgeräte und Möbel einen engen beschreibenden Bezug.
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24. September 2012

Sweet for two – you cannot do

Beschluss des BPatG vom 09.08.2012, Az.: 25 W (pat) 516/12 Die Wortfolge „Sweet for two“ ist zur Kennzeichnung von Genussmitteln markenrechtlich nicht schutzfähig, da der angesprochene Verbraucher sie ausschließlich als sachanpreisende Werbeaussage auffassen kann und nicht als Herkunftshinweis. Dies gilt in gleicher Weise für Geräte und Behältnisse, die dem Konsum entsprechender Genussmittel dienen. Als allein produktbezogene und werbeanpreisende Aussage mangelt es der Wortfolge „Sweet fort two“ an der für die Eintragung einer Marke erforderlichen Unterscheidungskraft.
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18. September 2012

„Glücksgefühle“

Beschluss des BPatG vom 01.08.2012, Az.: 26 W (pat) 508/12 Der angemeldeten Wortmarke "Glücksgefühle" fehlt es auch bei einem großzügigen Beurteilungsspielraum an notwendiger Unterscheidungskraft. Zudem steht der Anmeldung ein Freihaltebedürfnis entgegen. Durch den Werbehinweis "Glücksgefühle" wird der allgemeine Endverbraucher nur emotional positiv gestimmt und zum Kauf der Ware animiert. Dagegen ist jedoch keine Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen ersichtlich.
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17. September 2012

Duralux vs. DULUX

Beschluss des BPatG vom 16.08.2012, Az.: 25 W (pat) 8/12 Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen den für Farbe, Anstrichmittel und Lacke eingetragenen Marken "Duralux" und "Dulux". Klanglich, optisch und begrifflich ist der erforderliche Zeichenabstand nicht eingehalten.
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12. September 2012

„YOGA AL MAR“

Beschluss des BPatG vom 22.08.2012, Az.: 26 W (pat) 501/12 Der unter anderem für Bekleidungsstücke, Gymnastikbekleidung, Reiseveranstaltung und - buchung, sowie Reisebegleitung angemeldeten Wortmarke "YOGA AL MAR" fehlt hinsichtlich der mit Reisen in Verbindung stehenden Dienstleistungen die nötige Unterscheidungskraft. Der Bezeichnung - die von einem normal informierten und verständigen Verbraucher ohne Probleme mit "Yoga am Meer" übersetzt wird - kommt vielmehr ein beschreibender Begriffsinhalt dahin gehend zu, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen "Yoga am Meer" als Ziel hätten oder beinhalten würden.
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10. September 2012

„Eigenheimat“

Beschluss des BPatG vom 14.08.2012, Az.: 33 W (pat) 92/10 Entgegen der Auffassung des DPMA verfügt die Wortkombination " Eigenheimat" über die nötige Unterscheidungskraft und ihrer Eintragung steht auch kein Schutzhindernis entgegen. Die aus den beiden Wörter "Eigenheim" und "Heimat" gebildete Kombination ist kein geläufiges deutsches Wort, sodass ihr hinsichtlich der beanspruchten Warengruppen "Dienstleistungen eines Bauträgers", Immobilienwesen und Bauwesen kein beschreibender Begriffsinhalt zukommt. Gleichzeitig kann aus der Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit der Wortkombination ein hinreichendes Maß an Unterscheidungskraft geschlossen werden.
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10. September 2012

Neuschwanstein

Beschluss des BGH vom 08.03.2012, Az.: I ZB 13/11 a) Fasst der Verkehr die aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit (hier: Schloss Neuschwanstein) gebildete Marke (hier: Neuschwanstein) im Zusammenhang mit Waren, die typischerweise als Reiseandenken oder bedarf vertrieben werden, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Produktkennzeichen auf, fehlt der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. b) Allein der Umstand, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Umfeld einer Sehenswürdigkeit an Touristen vertrieben oder für sie erbracht werden können, rechtfertigt nicht die Annahme, einer aus dem Namen der Sehenswürdigkeit gebildeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). c) Einer Marke fehlt nicht deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil es sich um die Bezeichnung eines bedeutenden Kulturguts handelt.
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