Ablehnung des „DJ-Führerschein“ als Wortmarke
Beschluss des BPatG vom 17.02.2011, Az.: 27 W (pat) 48/10
Die Anmeldung des Wortpaares "DJ-Führerschein" als Marke wurde vom BPatG abgelehnt. Mit diesen beiden gängigen Begriffen assoziiert die Allgemeinheit einen Nachweis über die Aus- und Weiterbildung eines Diskjockeys, es fehlt hier an der Eigenschaft als Marke, vielmehr handelt es sich um eine beschreibende Angabe.Entscheidend ist, dass es an der Unterscheidungskraft fehlt, was nach § 8 II Nr.1 MarkenG zum Ausschluss der Eintragung führt. Sinn und Zweck der Unterscheidungskraft ist es, die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine beschreibende Angabe aber, wie sie der "DJ-Führerschein" ist, wird von der Allgemeinheit nicht als Unterscheidungsmittel der Herkunft verstanden.