Inhalte mit dem Schlagwort „Markeneintragung“

11. März 2011

Ablehnung des „DJ-Führerschein“ als Wortmarke

Beschluss des BPatG vom 17.02.2011, Az.: 27 W (pat) 48/10

Die Anmeldung des Wortpaares "DJ-Führerschein" als Marke wurde vom BPatG abgelehnt. Mit diesen beiden gängigen Begriffen assoziiert die Allgemeinheit einen Nachweis über die Aus- und Weiterbildung eines Diskjockeys, es fehlt hier an der Eigenschaft als Marke, vielmehr handelt es sich um eine beschreibende Angabe.
Entscheidend ist, dass es an der Unterscheidungskraft fehlt, was nach § 8 II Nr.1 MarkenG zum Ausschluss der Eintragung führt. Sinn und Zweck der Unterscheidungskraft ist es, die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine beschreibende Angabe aber, wie sie der "DJ-Führerschein" ist, wird von der Allgemeinheit nicht als Unterscheidungsmittel der Herkunft verstanden.
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30. Dezember 2010

Kein Markenschutz für „Wach auf“

Beschluss des BPatG vom 28.10.2010, Az.: 25 w (pat) 44/10 Die Bezeichnung "Wach auf" kann nicht als Marke eingetragen werden, da es sich hierbei lediglich um eine allgemeine Aufforderung ohne besondere Kennzeichnungskraft handle. Die Markeneintragung wurde u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass der durchschnittliche Verbraucher unter "Wach auf" nur verstehen werde, dass jemand aus dem Schlaf erwachen soll. Daher stelle diese Bezeichnung keinen Herkunftsnachweis dar.
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30. November 2010

e discovery als Marke nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 19.10.2010, Az.: 27 W (pat) 545/10

Mangels Unterscheidungskraft wurde die Eintragung der Bildmarke e discovery zurückgewiesen. Auch die grafische Darstellung ändere nichts daran, dass der Durchschnittsverbraucher die Bildmarke nur als einen Hinweis auf elektronisches Suchen wahrnehme.
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24. März 2010

„SchliessAb“ keine eintragungsfähige Marke

Beschluss des BPatG vom 17.12.2009; Az.: 30 W (pat) 45/09

Nach Ansicht des Gerichts ist eine Eintragung des Begriffs „SchliessAb“ als Marke deshalb ausgeschlossen, weil diesem für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt . Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft sei zwar ein großzügiger Maßstab anzulegen, weshalb jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um das Schutzhindernis zu überwinden.  Die Wortfolge "SchliessAb" erfülle aber selbst diese geringe Anforderungen nicht, da sie sich in werbemäßig anpreisender Form auf eine rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt beschränkt. Somit kann der Begriff nicht als ein individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen  hinweisendes Zeichen aufgefasst werden.
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18. Februar 2010

„VOLKSFLAT“

Beschluss des BPatG vom 26.01.2010, Az.: 24 W (pat) 142/05

Voreintragungen identischer oder ähnlicher Marken können Anlass zu einer kritischen Überprüfung geben, ob ein im konkreten Fall angenommenes Schutzhindernis tatsächlich besteht, sie begründen aber keine Pflicht des Patentamts oder des Patentgerichts, sich mit diesen Marken im einzelnen auseinanderzusetzen und sich gegebenenfalls zu deren Schutzfähigkeit oder Schutzunfähigkeit zu äußern (vgl. EuGH MarkenR 2009, 478 - American Clothing/HABM).
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12. Februar 2010

„Cream-motion“ kein „Cremozione“

Beschluss des BPatG vom 27.01.2010, Az.: 25 W (pat) 28/09

Trotz ähnlicher Wortbestandteile und Strukturen birgt das Zeichen "Cream-motion" keine Verwechslungsgefahr mit der Marke "Cremozione". Aussprache und Silbenaufbau sorgen für eine ausreichende Unterscheidung.

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05. Februar 2010

„Solfrutta“ nicht gleichbedeutend mit „FRUTISOL“

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27.01.2010 Az.: T-331/08

Trotz ähnlicher Wortbestandteile und ähnlicher Bedeutung der Wortbestandteile in einigen Mitgliedsländern, sind die beiden Marken "Solfrutta" und "FRUITSOL" unterschiedlich genug um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
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19. Januar 2010

Einbringung von Eintragungsgründen im Markenverfahren

Beschluss des BPatG vom 17.12.2009, Az.: 25 W (pat) 65/08

Die Eintragung einer Markenbezeichnung ist keine Ermessensentscheidung und basiert rein auf der Gesetzeslage.Gründe die für eine Markeneintragung sprechen und auf die sich der Antrag stützen will müssen als Teil des Antrages eingebracht werden, ansonsten sind sie unbeachtlich. Hierzu zählen aber auch Begründungen aus Eintragsentscheidungen von Drittmarken.
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05. Januar 2010

ROCHER-Kugel: Zur Durchsetzung einer Formmarke

Beschluss des BGH vom 09.07.2009, Az.: I ZB 88/07

Eine Marke ist nicht eintragungsfähig, wenn sie ausschließlich aus einer Form besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist. An den Durchsetzungsgrad einer Formmarke, die jedoch eine von den typischen Merkmalen der Produkte dieser Warengattung abweichende Gestaltung aufweist, sind zur Eintragungsfähigkeit keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall ordneten 62 % aller Befragten "eine kugelförmige Praline mit raspeliger Oberfläche" einer ROCHER-Kugel zu. Ein solcher Bekannheitsgrad ist für eine Markeneintragung ausreichend.
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