Inhalte mit dem Schlagwort „Markeneintragung“
Ablehnung des „DJ-Führerschein“ als Wortmarke
Beschluss des BPatG vom 17.02.2011, Az.: 27 W (pat) 48/10
Die Anmeldung des Wortpaares "DJ-Führerschein" als Marke wurde vom BPatG abgelehnt. Mit diesen beiden gängigen Begriffen assoziiert die Allgemeinheit einen Nachweis über die Aus- und Weiterbildung eines Diskjockeys, es fehlt hier an der Eigenschaft als Marke, vielmehr handelt es sich um eine beschreibende Angabe.Entscheidend ist, dass es an der Unterscheidungskraft fehlt, was nach § 8 II Nr.1 MarkenG zum Ausschluss der Eintragung führt. Sinn und Zweck der Unterscheidungskraft ist es, die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine beschreibende Angabe aber, wie sie der "DJ-Führerschein" ist, wird von der Allgemeinheit nicht als Unterscheidungsmittel der Herkunft verstanden.
Kein Markenschutz für „Wach auf“
e discovery als Marke nicht eintragungsfähig
Mangels Unterscheidungskraft wurde die Eintragung der Bildmarke e discovery zurückgewiesen. Auch die grafische Darstellung ändere nichts daran, dass der Durchschnittsverbraucher die Bildmarke nur als einen Hinweis auf elektronisches Suchen wahrnehme.
„SchliessAb“ keine eintragungsfähige Marke
Nach Ansicht des Gerichts ist eine Eintragung des Begriffs „SchliessAb“ als Marke deshalb ausgeschlossen, weil diesem für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt . Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft sei zwar ein großzügiger Maßstab anzulegen, weshalb jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Wortfolge "SchliessAb" erfülle aber selbst diese geringe Anforderungen nicht, da sie sich in werbemäßig anpreisender Form auf eine rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt beschränkt. Somit kann der Begriff nicht als ein individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen aufgefasst werden.
„VOLKSFLAT“
Beschluss des BPatG vom 26.01.2010, Az.: 24 W (pat) 142/05
Voreintragungen identischer oder ähnlicher Marken können Anlass zu einer kritischen Überprüfung geben, ob ein im konkreten Fall angenommenes Schutzhindernis tatsächlich besteht, sie begründen aber keine Pflicht des Patentamts oder des Patentgerichts, sich mit diesen Marken im einzelnen auseinanderzusetzen und sich gegebenenfalls zu deren Schutzfähigkeit oder Schutzunfähigkeit zu äußern (vgl. EuGH MarkenR 2009, 478 - American Clothing/HABM).„Cream-motion“ kein „Cremozione“
Beschluss des BPatG vom 27.01.2010, Az.: 25 W (pat) 28/09
Trotz ähnlicher Wortbestandteile und Strukturen birgt das Zeichen "Cream-motion" keine Verwechslungsgefahr mit der Marke "Cremozione". Aussprache und Silbenaufbau sorgen für eine ausreichende Unterscheidung.
„Transformers Energon“ durchaus verwechselbar mit „Enercon“
Bei einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marke kann es für die Verwechslungsgefahr ausreichend sein, wenn der prägnante Teil der Marke dem anderen Kennzeichen ähnlich ist.
„Solfrutta“ nicht gleichbedeutend mit „FRUTISOL“
Trotz ähnlicher Wortbestandteile und ähnlicher Bedeutung der Wortbestandteile in einigen Mitgliedsländern, sind die beiden Marken "Solfrutta" und "FRUITSOL" unterschiedlich genug um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Einbringung von Eintragungsgründen im Markenverfahren
Die Eintragung einer Markenbezeichnung ist keine Ermessensentscheidung und basiert rein auf der Gesetzeslage.Gründe die für eine Markeneintragung sprechen und auf die sich der Antrag stützen will müssen als Teil des Antrages eingebracht werden, ansonsten sind sie unbeachtlich. Hierzu zählen aber auch Begründungen aus Eintragsentscheidungen von Drittmarken.