Inhalte mit dem Schlagwort „Markeneintragung“

04. Januar 2010

BPatG: „COOL CASSIS“ zu sachbezogen

Beschluss des BPatG vom 29.10.2009, Az.: 25 W (pat) 39/09

Die Eintragung der Bezeichnung "COOL CASSIS" für Kaugummis und ähnliches wurde nun auch vom Markenbeschwerdesenat abgelehnt. Die Bezeichnung sei nicht ausreichend unterscheidungskräftig sondern werde aufgrund des rein anpreisenden, sachbezogenen Aussagegehalts ohne Herkunftshinweis von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als beschreibender, zusammengesetzter Begriff aufgefasst.
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18. Dezember 2009

„Lancaster“-Tee nicht schutzfähig

Beschluss des BPatG vom 27.11.2009, Az.: 25 W (pat) 67/09
Geographische Herkunftsangaben in Markennamen werden nicht dadurch gerechtfertigt, dass mehrere Orte mit den betreffenden Namen existieren oder kein Anhaltspunkt für einen tatsächliche Bezug zum entsprechenden Ort besteht.
Es genügt die Möglichkeit eines Bezuges. Nur wenn dies für die Gegenwart und absehbare Zukunft ausgeschlossen ist, kann eine geographische bezeichnung dieses Schutzhindernis überwinden.
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18. Dezember 2009 Top-Urteil

„WM 2010“ fehlt Unterscheidungskraft als Marke

Fußball unter der Jahreszahl "2010" und der Deutschlandflagge.
Beschluss der BPatG vom 25.11.2009, Az.: 25 W (pat) 38/09

Der Begriff "EM 2010" wird im Verkehr nicht als Herkunftsangabe für das entsprechend ausgezeichnete Produkt, sondern als Hinweis auf die Fußball- Weltmeisterschaft 2010 verstanden. Des Weiteren werden einige Warengruppen derart beworben und designt, dass sie einen Bezug zu diesem Ereignis herstellen, wodurch der Begriff weiter an Identifikationswirkung in diesen Bereichen verliert und als Marke ungeeignet ist. Hierzu verweisen wir auch auf den gleichlautenden Beschluss zur Marke "EM 2012".

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18. Dezember 2009

„EM 2012“ fehlt Unterscheidungskraft als Marke

Beschluss des BPatG vom 25.11.2009, Az.: 25 W (pat) 35/09
Der Begriff "EM 2012" wird im Verkehr nicht als Herkunftsangabe, sondern als Hinweis auf die Fußball- Europameisterschaft 2012 verstanden und nicht als Herkunftsangabe für das entsprechend ausgezeichnete Produkt. Desweiteren werden einige Warengruppen derart beworben und designt, dass sie einen Bezug zu diesem Ereignis herstellen, wodurch der Begriff weiter an Identifikationswirkung in diesen Bereichen verliert und als Marke nicht geeignet ist.
Hierzu verweisen wir auch auf den gleichlautenden Beschluss zur Marke "WM 2010"
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16. Dezember 2009

„SEEWEISSE“ vs. „Schneeweiße“

Beschluss des BPatG vom 27.11.2009, Az.: 26 w (pat) 108/08 In einem Verfahren vor dem BPatG legten die Inhaber der Marke "Schneeweiße" gegen die ebenfalls für Biere, Biermischgetränke, etc. eingetragene Marke "SEEWEISSE" Beschwerde ein, da sie der Ansicht waren, dass sich die beiden Marken nicht ausreichend voneinander unterscheiden würden. Als Begründung wurde insbesondere angeführt, dass diese Getränke vorwiegend mündlich bestellt würden und sowohl in Gaststätten, als auch in Getränkemärkten häufig ungünstige Übermittlungsbedingungen herrschen, was schnell zu einer Verwechslung führen könnte. Diese Ansicht teilte das BPatG jedoch nicht und stellte vielmehr darauf ab, dass bei korrekter Aussprache beide Begriffe von einander zu unterscheiden sind und es folglich nicht an der Unterscheidungskraft fehlt.
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10. Dezember 2009

Von Bindungswirkungen und Rechtsmissbräuchen im Markenrecht

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 15.10.2009, Az.: 6 U 106/09

Kann aufgrund des Ablaufs der 10-Jahres-Frist eine vermeintlich entgegen eines absoluten Schutzhindernisses eingetragene Marke nicht mehr im Wege eines Löschungsverfahrens angegriffen werden, so ist das Gericht dennoch an die Eintragung der Marke gebunden. Diese Bindung spiegelt den Bestandsschutz der 10-Jahres-Regelung wieder. Das Gericht entschied außerdem, dass im Rahmen der Durchsetzung des Markenrechtsschutzes nicht allein aus überhöhten Gegenstandswerten und einer regen Abmahntätigkeit auf einen Rechtsmissbrauch zu schließen ist.
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30. November 2009

Zucker- und Konditorwaren für „Small Kids“

Beschluss des BPatG vom 22.10.2009, Az.: 25 W (pat) 25/09

Der Name "Small Kids" wurde 2006 für Waren wie Zuckerwaren, Back- und Konditorenwaren und nicht medizinische Kaugummis ordnungsmäß eingetragen. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt: Es wurden Bedenken geäußert, die deutsche Übersetzung des Namens "kleine Kinder" könnte den Eindruck erwecken, dass Zucker- und Konditorwaren für kleine Kinder eher ungesund seien und deshalb dieser Markenname vielmehr ungeeignet sei. Das Markenamt teilte diese Bedenken jedoch nicht und wies die Beschwerde zurück.
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02. Oktober 2009

airdsl: Zum markenrechtlichen Schutz eines Domainnamens

Urteil des BGH vom 14.05.2009, Az.: I ZR 231/06

Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist. Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.
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23. September 2009

Obstland: Eintragungsfähige Marke oder fehlende Unterscheidungskraft

Beschluss des BPatG vom 31.08.2009, Az.: 28 W (pat) 134/08

Unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 MarkenG ist eine Marke dann, wenn die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Unterschied zu anderen Unternehmen wahrgenommen werden und damit eine eindeutige betriebliche Zuordnung dieser Waren und Dienstleistungen ermöglichen. Die Bezeichnung "Obstland" ist jedoch eine allgemeine geografische Angabe, mit der lediglich auf die Herkunft der Waren aus einer Region hingewiesen wird und somit wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig ist.
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17. September 2009

Versäumte Prioritätsfristen beim Bundespatentamt

Beschluss des BPatG vom 03.08.2009, Az.: 27 W (pat) 75/09

Nach § 91 Abs. 1 MarkenG kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, sofern ein Verfahrensbeteiligter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
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