Markenverletzung durch nachträgliches Hinzufügen von Echtheitszertifikat
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 12.11.2009, Az.: 6 U 160/08 Wenn ein Dritter Ware, die zunächst mit der Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden ist, nachträglich mit einem Echtheitszertifikat (COAL) des Markeninhabers versieht, welches der betreffenden Ware jedoch nicht konkret zugeordnet war, stellt dies eine Markenverletzung dar. Da es sich bei den Echtheitszertifikaten um Kennzeichnungsmittel handelt, die zur Unterscheidung echter Produkte von gefälschten Produkten dienen, liegt ein markenverletzender Weitervertrieb dieser CD-Roms auch dann vor, wenn Datenträger nachträglich mit „neutralen“ CoA-Labels versehen und in den Verkehr gebracht werden. Der Markeninhaber kann sich daher dem weiteren Vertrieb der mit seiner Marke gekennzeichneten Waren mit berechtigten Gründen widersetzen.
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