Inhalte mit dem Schlagwort „Markeninhaber“

18. August 2016 Kommentar

UDRP – BMW geht erfolgreich gegen Domains bmw—deutschland.info und bmwgroup.online vor

blaues "www" - Zeichen, davor Werkzeuge

Bereits vor einem Jahr berichteten wir, dass BMW erfolgreich gegen den „Domain-Hack“ b.mw im Rahmen des UDRP-Verfahrens vorging. Dass der bayerische Automobilhersteller auch weiterhin rechtsverletzende Domainregistrierungen im Blick hat, zeigen zwei neue UDRP-Verfahren wegen den Domains bmw---deutschland.info und bmwgroup.online, bei denen der Autohersteller ebenfalls im Ergebnis erfolgreich vorging.

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26. April 2016

Einwand der Verwirkung durch Duldung setzt Kenntnis von der Benutzung der angegriffenen Marke voraus

Flagge der Europäischen Union, Karte und silbernes Paragraphenzeichen
Urteil des EuG vom 20.04.2016, Az.: T-77/55

Die Einrede der Verwirkung durch Duldung im Fall der Benutzung einer mit einer älteren Marke identischen oder ihr zum Verwechseln ähnlichen jüngeren Marke, setzt gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 unter anderem voraus, dass der Inhaber der jüngeren Marke den Beweis dafür erbringt, dass der Inhaber der älteren Marke von der Benutzung der jüngeren Marke tatsächlich Kenntnis hatte, ohne die er nicht in der Lage wäre, der Benutzung der jüngeren Marke zu widersprechen. Der Nachweis der potenziellen Kenntnis von der jüngeren Marke oder das Aufzeigen von Indizien für die Vermutung einer solchen Kenntnis reichen dabei nicht aus.

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04. Dezember 2015

Zur Höhe des Streitwerts in einem Markenlöschungsverfahren

Markenrecht_Akte
Beschluss des BGH vom 30.07.2015, Az.: I ZB 61/13

Die Festsetzung des Streitwerts in einem Markenlöschungsverfahren auf 50.000 € entspricht zwar in aller Regel billigem Ermessen, im Einzelfall kann der Wert des Interesses des Markeninhabers an Aufrechterhaltung einer umfänglich benutzten Marke aber auch deutlich darüber liegen. So kann das Interesse des Markeninhabers an dem Bestand der eingetragenen Marke (hier: 500.000 €) doppelt so hoch zu bemessen sein wie das Interesse, die Marke vor bloßen Markenrechtsverletzungen zu schützen (hier: 260.000 €).

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14. August 2015 Top-Urteil

Farbmarke Nivea-Blau muss vorerst nicht gelöscht werden

Sonnenmilch in blauem Design steckt vor einer im Liegestuhl liegenden Frau im Sand.
Beschluss des BGH vom 09.07.2015, Az.: I ZB 65/13

a) Bei der Prüfung der Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke (§ 8 Abs. 3 MarkenG) ist zu berücksichtigen, dass aus der Bekanntheit in dieser Farbe gestalteter Produkte nicht notwendig folgt, dass die Produktaufmachung in gleichem Umfang als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Ergibt jedoch eine Verkehrsbefragung einen Durchsetzungsgrad von mehr als 50%, so kann - ebenso wie im Falle einer dreidimensionalen Marke - auf eine markenmäßige Verwendung der konturlosen Farbe durch den Markeninhaber geschlossen werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 34 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel).

b) Für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Marke, deren Eintragung für einen Oberbegriff von Waren und Dienstleistungen begehrt wird, der eine Vielzahl nach Anwendungszweck und Zielgruppe verschiedenartiger Produktbereiche umfasst, ist erforderlich, dass sich ein hinreichender Durchsetzungsgrad für die einzelnen Waren- und Dienstleistungsuntergruppen ergibt, die der Oberbegriff umfasst.

c) Es stellt einen methodischen Mangel eines demoskopischen Gutachtens über die Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten einfarbigen Farbmarke dar, wenn den Befragten eine Farbkarte vorgelegt wird, auf der die Farbfläche in einer anderen Farbe umrandet ist, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Farbkombination das Ergebnis des Gutachtens beeinflusst worden ist.

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10. Juli 2015 Top-Urteil

Farbmarke Nivea-Blau darf nicht gelöscht werden

Frau mit Sonnencreme-Flasche in der Hand und einer Sonne aus Sonnencreme auf dem Rücken
Pressemitteilung zum Beschluss des BGH vom 09.07.2015, Az.: I ZB 65/13

Die Farbmarke "Blau (Pantone 280 C)", welche für die bekannte Nivea-Creme steht, darf nicht gelöscht werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie sich für die Erkennung von "Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte" durchgesetzt hat.

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05. Januar 2015

Verfall einer Marke durch Wandel zur gebräuchlichen Bezeichnung

Kornspitz liegt auf Samen.
Urteil des EuGH vom 06.03.2014, Az.: C-409/12

Eine Marke (hier: KORNSPITZ) kann für verfallen erklärt werden, wenn sie aus Sicht der Endverbraucher im Zusammenhang mit einer bestimmten Ware zu einer gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist und der Verlust der Unterscheidungskraft auf das Verhalten oder die Untätigkeit des Markeninhabers zurückzuführen ist. Dabei ist es als Untätigkeit anzusehen, wenn der Markeninhaber Maßnahmen unterlässt, die Verkäufer dahingehend zu bewegen, die Marke verstärkt für den Vertrieb der Ware zu benutzen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es nicht darauf an, ob es für die betreffende Ware andere Bezeichnungen gibt, da die Marke jedenfalls ihre Unterscheidungskraft verloren hat.

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01. Juli 2014

Eintragung von konturlosen Farbmarken

Urteil des EuGH vom 19.06.2014, Az.: C-217/13, C-218/13

Die Eintragung einer Farbe als Marke (hier: Farbe Rot "HKS 13" der Sparkassen) unterliegt grundsätzlich keinen höheren Anforderungen als andere Markenformen. Eine starre Untergrenze von 70 Prozent, ab welcher eine Verkehrsdurchsetzung der Marke festgestellt werden kann, ist nicht mit Unionsrecht vereinbar. Vielmehr muss auch der Marktanteil der Marke, wie die Dauer der Benutzung und der Werbeaufwand des Inhabers der Marke Berücksichtigung finden.

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13. Mai 2014

Zur markenrechtlichen Erschöpfung bei Inverkehrbringen der Ware durch den Hersteller

Urteil des LG Braunschweig vom 03.04.2014, Az.: 22 O 334/14

Ein Markeninhaber, der eine Lizenz zur Auftragsproduktion für seine Ware vergibt, kann sich gegenüber einem Dritten, der die Ware vom Hersteller erworben hat, nicht auf markenrechtliche Ansprüche berufen, da durch das erstmalige Inverkehrbringen im europäischen Wirtschaftraum markenrechtliche Erschöpfung eingetreten ist.

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14. April 2014

Keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion bei bloßem Hinweis auf eine bestimmte Methode

Urteil des OLG Hamm vom 01.03.2012, Az.: I-4 U 135/11

Die Herkunftsfunktion einer Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Werbung für Dienstleistungen nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die beworbenen Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke, einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Daran fehlt es aber, wenn die angegriffene Bezeichnung nicht in Alleinstellung, sondern zusammen mit dem Hinweis, dass die Dienstleistung lediglich nach der Methode des Markeninhabers, erfolgt (hier eine Therapieform „nach X“). Eine solche Verwendung erfolgt zum wahrheitsgemäßen Hinweis darauf, dass die so beworbenen Dienstleistungen lediglich nach der genannten Methode angeboten werden. Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke setzt demgegenüber voraus, dass der angesprochene Verkehr aus der Art der Markenbenutzung den Eindruck erhält, dass die Dienstleistungen von dem Markeninhaber selbst oder jedenfalls von einem mit ihm verbundenen Anbieter stammt.

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30. September 2013

Hard Rock Cafe

Urteil des BGH vom 15.08.2013, Az.: I ZR 188/11 a) Nach Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG ins deutsche Recht besteht der lauterkeitsrechtliche Schutz aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 UWG neben dem individualrechtlichen Schutz aus dem Markenrecht. b) An dem Grundsatz, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausscheidet, wird jedenfalls für die Fallgruppe der Irreführung über die betriebliche Herkunft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht festgehalten (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I). c) Soweit Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die Absicht des Werbenden voraussetzt, über die betriebliche Herkunft zu täuschen, reicht es aus, dass der Werbende mit bedingtem Vorsatz handelt, also eine Täuschung von Verbrauchern für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.
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