Pressemitteilung Nr. 136/2013 des BGH vom 15.08.2013, Az.: I ZR 188/11 Das „Hard Rock Cafe“ in Heidelberg darf weiter unter diesem Namen betrieben werden, denn die Markeninhaber der international bekannten Marke „Hard-Rock-Cafe“ haben nach der Rücknahme eines Unterlassungsanspruchs das Restaurant in Heidelberg auch früher geduldet und somit den Anspruch verwirkt. Merchandising-Artikel mit dem Logo der Marke dürfen jedoch nicht in Heidelberg verkauft werden.
Urteil des BGH vom 13.01.2013, Az.: I ZR 84/09 a) Die Vorschriften der Markenrechtsrichtlinie stehen der Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG nicht entgegen.
b) Der Schutz einer Zeichenserie kann auch dadurch entstehen, dass der Markeninhaber unmittelbar mit der gesamten Markenserie im Markt auftritt und die Serie nicht erst über einen längeren Zeitraum entwickelt. Aus einem nur einmalig verwendeten Zeichen kann dagegen der Schutz eines Stammzeichens einer Zeichenserie nicht abgeleitet werden.
Beschluss des BPatG vom 09.10.2012, Az.: 27 W (pat) 49/11 Der Wort-/Bildmarke "HOT" fehlt es nach Ansicht des Bundespatentgerichts (BPatG) an Unterscheidungskraft. So kann dem Wort "hot" regelmäßig in der Werbung ein vielfältiger Sinngehalt zugesprochen werden. Als Konsequenz daraus und mit dem Hintergrund der einfachen graphischen Ausgestaltung der Wort-/Bildmarke fehlt es an ihrer Schutzfähigkeit.
Urteil des EuG vom 06.07.2012, Az.: T-60/10 Die 2003 eingetragene Marke „Royal Shakespeare“, unter der Getränke vertrieben werden, nutzt den Ruf des gerade in England überragend bekannten Theaterensembles „The Royal Shakespeare Company“, welches auch schon 1999 als Marke eingetragen wurde, aus. Aufgrund der klanglichen und begrifflichen starken Ähnlichkeit verwechsle die breite Masse die beiden Marken, sodass sich die Getränkemarke des Ruhmes des Ensembles in unlauterer Weise bediene, so die Richter.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 04.10.2012, Az.: 6 U 217/11 Auch ein Unterlassungsvertrag kann aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt werden. Ein solcher Grund kann dann vorliegen, wenn wegen des Vorwurfs einer Verletzung einer Wort- /Bildmarke eine Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung der Löschung der Marke abgegeben worden ist.
Beschluss des BPatG vom 27.09.2012, Az.: 27 W (pat) 31/11 Trotz der Bekanntheit der Figur und deren weiterer regionalen Verwendung im Straßenverkehr, besteht kein Schutzhindernis der markenmäßigen Verwendung des ehemaligen DDR-Ampelmännchens. Da die Markeninhaberin die Marke auch ernsthaft und angemessen nutzt, ist eine bösgläubige Nutzung nicht ersichtlich.
Beschluss des BPatG vom 26.09.2012, Az.: 26 W (pat) 548/12 Der Wortfolge "BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE" fehlt für die Ware Tabak- und Tabakerzeugnisse nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die Wortfolge "BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE" besitzt keinen beschreibenden Sinngehalt für die begehrten Waren und Dienstleistungen. Es ist auch kein (im Vordergrund stehender) enger sachlicher Bezug zu erkennen. Die Wortfolge hat für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen eindeutigen Begriffsinhalt, ist vielmehr vage und unklar.
Urteil des BGH vom 25.04.2012, Az.: I ZR 156/10 a) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann auch ein einziger Liefervertrag mit einem einzelnen Kunden für eine ernsthafte Benutzung der Marke ausreichen, wenn der Vertrag einen nach den Verhältnissen des Markeninhabers erheblichen Umfang hat.
b) Wird mit der Marke gekennzeichnete und für einen deutschen Empfänger bestimmte ausländische Ware auf dessen Weisung in einem deutschen Lager ausgeliefert, steht es einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke in Deutschland nicht entgegen, dass der Empfänger die Ware nicht in Deutschland in den Handel bringt, sondern entsprechend einer schon ursprünglichen Absicht in andere Staaten ausführt, damit sie ausschließlich dort an Endverbraucher verkauft werden.
Beschluss des BPatG vom 16.08.2012, Az.: 25 W (pat) 8/12 Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen den für Farbe, Anstrichmittel und Lacke eingetragenen Marken "Duralux" und "Dulux". Klanglich, optisch und begrifflich ist der erforderliche Zeichenabstand nicht eingehalten.
Beschluss des BPatG vom 28.03.2012, Az.: 28 W (pat) 81/11
Die eingetragene Wort-/Bildmarke der heiligen Hildegard von Bingen ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten aus dem Markenregister zu löschen. Die Marke ist religiös anstößig und vermag das religiöse Empfinden Gläubiger zu verletzen. Durch die Verbindung einer Kinderzeichnung, in der Hildegard von Bingen mit "stummelartigen Händen und Füßen" und einem lachenden Smiley als Gesicht dargestellt wird, und der Wortunterschrift "Hl. Hildegard" wird diese entstellt und erhält den Charakter einer Karikatur.
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