Inhalte mit dem Schlagwort „Markenlöschung“

24. Oktober 2011

„Magic Cooler“ vs. „Magic Cooler“

Beschluss des BPatG vom 28.09.2011, Az.: 26 W (pat) 18/11 Zwischen der Wort-Bildmarke „Magic Cooler“ und der prioritätsälteren Wort-Bildmarke „Magic Cooler“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Marke ist äußerst gering, da die Bezeichnung „Magic Cooler“ übersetzt auf eine nicht sofort erkennbare und daher magisch kühlende Wirkung hindeutet. Die aufgrund der geschwächten Kennzeichnungskraft durchschnittlichen Anforderungen an den Markenabstand sind dadurch erfüllt, dass beide Zeichen sich in ihrer graphischen Gestaltung unterscheiden.
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19. Oktober 2011

Beluga vs. Beluga Travel

Beschluss des BPatG vom 14.09.2011 Az.: 26 W (pat) 112/10

Die Vertreter der prioritätsälteren Marke "Beluga" erreichten eine Löschung der Marke "Beluga Travel" für die Klassen 16: Papier, Pappe (Karton) und 44: Dienstleistungen zur Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere. Grund hierfür ist das Bestehen einer Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Begründet wird diese unter Anderem mit der Ähnlichkeit der angebotenen Waren und Dienstleistungen und mit der insoweit schwachen Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils "Travel". Hinsichtlich der weiteren Waren und Dienstleistungen sah das Bundespatentgericht keine Verwechslungsgefahr der Marken angesichts des hinreichenden unterscheidungskräftigen Zusatzes "Travel".
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29. September 2011

„Bayerisches Bier“ – Markenschutz durch geografische Herkunftsangabe?

Pressemitteilung Nr. 144/2011 zum Urteil des BGH vom 22.09.2011, Az.: I ZR 69/04

In dem seit mittlerweile fast einem Jahrzehnt andauernden Rechtsstreit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und einer niederländischen Brauerei über die Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" deutet sich ein Ende an. Die IR-Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" ist prioritätsälter (1995) als die geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. geographische Angabe „Bayerisches Bier“ (2001). Bei Anmeldungen im verkürzten Verfahren i.S.d. früheren Art. 17 VO 2081/92 existierte keine Vorveröffentlichung des Eintragungsantrags, deshalb kommt es auf die erste tatsächliche Veröffentlichung an. Daher ist nunmehr zu prüfen, ob das Zeichen „Bayerisches Bier“ die §§ 126, 127 MarkenG in Anspruch nehmen kann.
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12. September 2011

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Fruuta“ und „Fructa“

Beschluss des BPatG vom 26.08.2011, Az.:26 W (pat) 83/08 Die Marke „Fructa“ steht in enger sprachlicher Verbindung zum Begriff Fructose und Frucht. Sämtliche eingetragene Warenklassen enthalten Früchte bzw. weisen einen fruchtigen Geschmack auf. Deshalb ist von einer geringen Kennzeichnungskraft und von einem geringen Schutzumfang auszugehen. Vor diesem Hintergrund unterscheiden sich die Zeichen ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. 
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02. September 2011

„EMPIRE“ vs. „ROMAN EMPIRE“

Beschluss des BPatG vom 10.08.2011, Az.: 26 W (pat) 576/10 Aufgrund der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Zeichen für die angemeldeten bzw. eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen ist lediglich ein mittlerer Markenabstand notwendig.  Aufgrund des zusätzlichen Wortbestandteils "ROMAN" unterscheiden sich die Zeichen klanglich sowie schriftbildlich hinreichend voneinander. Diese Abweichungen reichen aus, um auch die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens auszuschließen.
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02. September 2011

EU fordert Löschung der Marke „EURO LEERGUT“

Beschluss des BPatG vom 11.08.2011, Az.: 26 W (pat) 62/10 Die Darstellung der Wort-/Bildmarke der Firma „EURO LEERGUT“ als ein Kranz von zwölf Sternen auf blauem Hintergrund stellt eine heraldische Nachahmung der Flagge des Europarates dar. § 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 S.1 MarkenG steht der Eintragung solch eines Zeichens entgegen. Der relevante Verkehrskreis – hier ein Fachpublikum – wird das Zeichen mit den europäischen Institutionen in Verbindung bringen.
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26. August 2011

„femicare“ vs. „FEMICUR“

Beschluss des BPatG vom 08.08.2011, Az.: 30 W (pat) 46/10

Im Arzneimittelbereich besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen "femicare" und  "FEMICUR", auch wenn die Bestandteile „femi“ und „CUR“ beschreibenden Charakter besitzen.
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17. August 2011

Slogan „Nicht quatschen, MACHEN“ erlangt durch dessen konkrete graphische Ausgestaltung wettbewerbliche Eigenart

Urteil des LG Düsseldorf vom 27.07.2011, Az.: 2a O 72/11 Merchandising-Produkte mit dem Aufdruck "Nicht quatschen, MACHEN" erhalten ihre wettbewerbliche Eigenart durch die konkrete graphische Ausgestaltung des Slogans. Dem reinen Wortzeichen "Nicht quatschen, MACHEN" kommt als zum Allgemeingut gehörende Lebensweisheit keine wettbewerbliche Eigenart zu. Daher stellt der Vertrieb von T-Shirts mit dem Aufdruck "Nicht quatschen, MACHEN" keine unlautere Nachahmung dieser Merchandising-Produkte dar, wenn lediglich das Wortzeichen ohne weitere graphische Ausgestaltung verwendet wird. Es handelt sich hierbei weder um eine Täuschung über die betriebliche Herkunft noch um eine irreführende geschäftliche Handlung. Mangels markenmäßiger bzw. titelmäßiger Benutzung der Zeichen "Nicht quatschen, MACHEN" scheiden markenrechtliche Ansprüche ebenso aus.
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12. August 2011

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „E.L.Z.A.“ und „ELKA“

Beschluss des BPatG vom 12.07.2011, Az.: 25 W (pat) 510/10 Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke "E.L.Z.A." und der Wortmarke "ELKA".  Akustisch unterscheiden sich die Zeichen durch die markanten Buchstaben "Z" und "K". Außerdem wird ein Teil des relevanten Verkehrskreises E.L.Z.A. Buchstabe für Buchstabe aussprechen.  Daneben bestehen deutliche optische Unterschiede.
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05. August 2011

Markenlöschung „Micropayment“

Beschluss des BPatG vom 27.07.2011, Az.: 3 W (pat) 101/09

Durch die Stellung eines doppelten Löschungsantrages besteht die Möglichkeit das Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft zu umgehen. Insoweit ein erster Löschungsantrag bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde, ist ein erneuter inhaltsgleicher Antrag durch denselben Antragsteller ausgeschlossen. Ein erneuter inhaltsgleicher Antrag durch einen Dritten Strohmann ist dagegen nicht ausgeschlossen. Deshalb muss ein Strohmann, welcher ohne eigenes Interesse aber im Interesse und im Auftrag eines Hintermanns handelt, die gegenüber dem Hintermann bestehende Einwendung der materiellen Rechtskraft gegen sich gelten lassen. Die Stellung eines Löschungsantrages seitens einer Rechtsanwaltskanzlei im eigenen Namen, stellt nicht per-se ein Indiz für eine Strohmanneigenschaft dar.  Der Begriff „Micropayment“ stellt einen freihaltungsbedürftigen und beschreibenden Fachbegriff für die Bezahlung von Kleinbeträgen dar, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, sodass ein Löschungsgrund vorliegt, §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
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