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Markenanmeldung „Das Beste für die Frau“ zurückgewiesen
Beschluss des BPatG vom 10.8.2009, Az.: 27 W (pat) 192/09
"Das Beste für die Frau" ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Kennzeichnung für Druckereierzeugnisse und Verlagserzeugnisse (insbesondere Magazine, Zeitschriften,...) geeignet, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.„Power Moon“
Das OLG Köln hatte in zweiter Instanz zu entscheiden, ob die Stablampen der Beklagten mit der Produktbezeichnung "LED-LENSER V13 Power Moon" den Markennamen "Moon Power" der nutzungsberechtigten Klägerin verletzen. Die Richter sprachen sich für eine Markenrechtsverletzung aus und verurteilten die Beklagte auf Unterlassung, ihre Stablampen weiterhin so zu nennen, da diese Produktbezeichnung dem geschützten Begriff "Moon Power" zu sehr ähnelt und somit eine Verwechselungsgefahr besteht.