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14. April 2020 Top-Urteil

Amazon Marketplace: Bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren stellt keine Markenrechtsverletzung dar

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Urteil des EuGH vom 02.04.2020, Az.: C-567/18

Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen des Online-Marktplatzes "Amazon-Marketplace" stellt keine Markenrechtsverletzung durch Amazon dar. Ein Unternehmen, das Waren für einen Drittanbieter ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung lagere, benutze die Marke nicht selbst, wenn es nicht wie der Verkäufer das Ziel verfolge, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Amazon hafte deshalb nicht für das markenrechtswidrige Angebot von nachgeahmten Davidoff-Parfums, solange keine Kenntnis davon besteht, dass markenverletzende Ware eingelagert worden ist. Das Unternehmen habe die Waren weder zum Verkauf angeboten noch in den Verkehr gebracht, und damit die Marke Davidoff nicht selbst benutzt.

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18. Mai 2015

Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte innerhalb der EU

Roter Paragraph auf einer Deutschlandkarte steht für das deutsche Rechtssystem
Urteil des BGH vom 27.11.2014, Az.: I ZR 1/11

a) Die Annahme einer Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 setzt ein aktives Verhalten des Verletzers voraus. International zuständig sind deshalb die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht. Nicht zuständig sind dagegen die Gerichte der Mitgliedstaaten, in dem die behauptete Verletzung lediglich ihre Wirkungen entfaltet.

b) An dem internationalen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO können neben Ansprüchen auf Geldersatz, Unterlassung und Beseitigung auch Nebenansprüche auf Auskunftserteilung geltend gemacht werden.

c) Die Annahme einer internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO für eine auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützte Klage unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs setzt voraus, dass nach dem Vortrag des Klägers ein Wettbewerbsverstoß, der einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat, nicht ausgeschlossen ist. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, aus dem sich ein Wettbewerbsverstoß ergibt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist.

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23. August 2011

Kopie nein – Assoziation ja

Pressemitteilung Nr. 77/2011 des BGH vom 05.05.2011, Az.: I ZR 157/09 Unlauter ist die Imitation von Markenparfum, aber nicht die Weckung von Assoziationen mit dem Original.
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