Einwand gegen die Höhe des Streitwerts nicht mehr bei Revision möglich
Nach Abschluss eines erfolgreichen Revisionsverfahrens kann man regelmäßig nicht mehr mit Einwänden gegen die zunächst unbeanstandet gebliebene Wertfestsetzung gehört werden.
Nach Abschluss eines erfolgreichen Revisionsverfahrens kann man regelmäßig nicht mehr mit Einwänden gegen die zunächst unbeanstandet gebliebene Wertfestsetzung gehört werden.
Aufwendungen für Test-Käufe auf eBay, die vorgenommen werden, um Rechtsverletzungen nachzuweisen, sind innerhalb des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens zumindest dann erstattungsfähig, wenn die gekaufte Test-Ware nicht herausverlangt wird.
Der Konzertveranstalter M. Lieberberg ist Rechtsinhaber eines möglicherweise entstandenen Werktitelrechts hinsichtlich der Bezeichnung "Rock am Ring". Eine Vereinbarung zwischen den Verantwortlichen des ersten Festivals begründete ein alleiniges Recht des Konzertveranstalters zur Benutzung der Bezeichnung. Ein Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung und Veranstaltung des Festivals unter dem Titel "Rock am Ring" steht der Nürburgring GmbH daher nicht zu.
Die Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch das Bundespatentgericht kann nicht die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG, wohl aber die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG eröffnen.
Die gelbe Verpackung eines Anbieters von Sprachlernsoftware führt zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr und verletzt die Farbmarke "Gelb" von Langenscheidt. Die gelbe Farbe ist aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen und wird vom Verkehr als eigenständiges Kennzeichen des Unternehmens aufgefasst.
Der Buchtitel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ genießt aufgrund seiner satirisch-ironischen Formulierung Kunstfreiheit. Insbesondere ist keine Verwechslungsgefahr zu den Werken der sog. „Wanderhuren-Reihe“, die aus der Feder von Iny Lorentz stammen, zu sehen. Es ist zwar nicht abzustreiten, dass auf Grund des Bekanntheitsgrades dieser Reihe eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft in Betracht kommt, jedoch ist diese nicht als rechtswidrig anzusehen. Das Buch soll gerade nicht als historischer Roman angesehen werden, sondern eine Kombination des heutigen Vergnügens an „schönen Wanderwegen“ mit einer mittelalterlichen „Wanderhure“ schaffen.
Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens als Domain im allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers einer Internetadresse. Für Abkürzungen, die aus dem vollständigen Namen abgeleitet werden, kann dieser Schutz ebenfalls gelten. Diesen namensrechtlichen Schutz kann das Bundesarbeitsgericht aufgrund der seit 1955 andauernden und bundesweiten Benutzung seines Kürzels "BAG" für sich beanspruchen. Aus diesem Grund wurde einem Domainhändler aufgegeben, die Domain "bag.de" freizugeben.
Die Verwendung des Buchtitels "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" für eine Sammlung von Kurzbeiträgen verletzt nicht die Titelrechte an den Romanen der sog. "Wanderhuren-Reihe". Der Titel schafft in seiner satirisch-ironischen Formulierung eine Kombination des heutigen Vergnügens an "schönen Wanderwegen" mit einer mittelalterlichen "Wanderhure", sodass er als "Kunst" den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG genießt.
Zwischen einer für Haarfärbemittel eingetragenen Marke und einer Marke für Dienstleistungen eines Friseursalons besteht auch bei hoher Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr, da es an der erforderlichen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit fehlt. Der Einsatz von Haarfärbemitteln gehört zwar zu den typischen Dienstleistungen eines Friseurs, die Dienstleistung des Haarefärbens und das freiverkäufliche Produkt Haarfärbemittel zum Selberfärben stehen jedoch aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise miteinander in Konkurrenz, da sie zwei unterschiedliche Möglichkeiten des Haarefärbens darstellen.
Für die Frage des Vorliegens einer Abmahnung oder lediglich einer Berechtigungsanfrage muss für den Empfänger erkennbar sein, ob an ihn ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren gerichtet ist. Bereits die Beifügung einer vorformulierten Verpflichtungserklärung macht eine gewisse Erwartungshaltung bezüglich eines Verhaltens deutlich. Die Androhung der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens für den Fall der Nichtunterzeichnung verleiht einem solchen Verlangen besonderen Nachdruck, womit im Ergebnis bereits von einer Abmahnung (hier: unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) auszugehen ist.