Inhalte mit dem Schlagwort „Markenrechte“

30. Oktober 2012

Scinet = Serial Communications Interface und Internet

Beschluss des BPatG vom 26.09.2012, Az.: 29 W (pat) 510/11 Die Bezeichnung "Scinet" dient als Name von verschiedenen wissenschaftlichen Datenbanken, wobei der Begriff in diesem Zusammenhang die Abkürzung für „science net“ oder inhaltsgleich „scientific network“ darstellt. Die Bezeichnung kann auch als Zusammensetzung aus der Abkürzung „sci“ für „serial communications interface“ und dem englischen Begriff „net“ für „Internet“ vom Fachpublikum als beschreibenden Sachhinweis auf ein über serielle Schnittstellen verbundenes Computernetzwerk, über das Daten ausgetauscht werden könnten, verstanden werden. Der Bezeichnung fehlt es daher an der für eine Markenanmeldung erforderlichen Unterscheidungskraft.
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29. Oktober 2012

BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE

Beschluss des BPatG vom 26.09.2012, Az.: 26 W (pat) 548/12 Der Wortfolge "BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE" fehlt für die Ware Tabak- und Tabakerzeugnisse nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die Wortfolge "BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE" besitzt keinen beschreibenden Sinngehalt für die begehrten Waren und Dienstleistungen. Es ist auch kein (im Vordergrund stehender) enger sachlicher Bezug zu erkennen. Die Wortfolge hat für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen eindeutigen Begriffsinhalt, ist vielmehr vage und unklar.
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26. Oktober 2012

Kfz Flatrate

Beschluss des BPatG vom 18.09.2012, Az.: 33 W (pat) 141/08 Der Begriff "Flatrate" kann nicht für Waren oder Dienstleistungen im Bereich Kraftfahrzeuge und deren Teile oder Finanzierung von Kraftfahrzeugen angemeldet werden, da es diesem Begriff an, die für eine Marke notwendige Unterscheidungskraft fehlt.  Der Begriff "Flatrate", der zwar früher umgangssprachlich nur in Bezug auf Telekommunikationsmittel verwendet wurde, wird mittlerweile auch auf andere Bereiche ausgeweitet. Bei dem Kauf von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen wird der Ausdruck "Flatrate" dahingehend verstanden, dass mit der Ware noch diverse Nebenleistungen angeboten werden, insgesamt aber nur eine einheitliche Rate gezahlt werden muss, wobei deren Höhe unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme der Nebenleistungen ist. Auch bezüglich der Finanzierung von Kraftfahrzeugen versteht der Verkehr den Begriff „Flatrate“ dahingehend, dass mit der Finanzierung auch Nebenleistungen abgegolten sind, die beliebig in Anspruch genommen werden können.

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24. Oktober 2012

Clinique happy

Urteil des BGH vom 25.04.2012, Az.: I ZR 235/10

a) Die ungebrochene Durchfuhr von Waren, die im Ausland mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet worden sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt keine Verletzung der Marke dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die durch Deutschland durchgeführten Waren für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat bestimmt sind und ob im Bestimmungsland Markenschutz besteht oder nicht (im Anschluss an BGH, GRUR 2007, 875 - Durchfuhr von Originalware und BGH, GRUR 2007, 876 - DIESEL II).

b) Ist die Marke, mit der die durch Deutschland durchgeführte Ware gekennzeichnet ist, im Bestimmungsland geschützt, kann in der Durchfuhr kein im Inland begangener Teilakt einer das ausländische Schutzrecht beeinträchtigenden unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gesehen werden. Dem steht der völkerrechtlich und unionsrechtlich anerkannte Grundsatz der Territorialität entgegen, wonach nationale Immaterialgüterrechte nur einen auf das staatliche Territorium begrenzten Schutz genießen (Aufgabe von BGH, GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 Zeiß).

c) Besteht im Bestimmungsland Markenschutz, kommen gegen den mit der Durchfuhr durch Deutschland und der Einfuhr in das Bestimmungsland beauftragten Spediteur gerichtete Ansprüche auf Unterlassung der Einfuhr und des Inverkehrbringens von markenverletzend gekennzeichneten Waren in Betracht, die unmittelbar auf das Markenrecht des Bestimmungslandes gestützt sind. Dies setzt voraus, dass nach dem Recht des Bestimmungslandes gegen den Spediteur ein vorbeugender Unterlassungsanspruch auf Untersagung der Einfuhr und des Inverkehrbringens besteht.

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24. Oktober 2012

Orion

Urteil des BGH vom 25.04.2012, Az.: I ZR 156/10 a) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann auch ein einziger Liefervertrag mit einem einzelnen Kunden für eine ernsthafte Benutzung der Marke ausreichen, wenn der Vertrag einen nach den Verhältnissen des Markeninhabers erheblichen Umfang hat. b) Wird mit der Marke gekennzeichnete und für einen deutschen Empfänger bestimmte ausländische Ware auf dessen Weisung in einem deutschen Lager ausgeliefert, steht es einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke in Deutschland nicht entgegen, dass der Empfänger die Ware nicht in Deutschland in den Handel bringt, sondern entsprechend einer schon ursprünglichen Absicht in andere Staaten ausführt, damit sie ausschließlich dort an Endverbraucher verkauft werden.
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22. Oktober 2012 Kommentar

Internet-Domain „kredito.de“ verletzt Rechte an der Marke „Creditolo“

Kommentar zum Beschluss des OLG Hamburg vom 15.08.2012, Az.: 3 W 53/12

Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob durch die Verwendung eines bestimmten Zeichens als Second-Level-Domain eine Markenrechtsverletzung verursacht werden kann. Konkret ging es dabei im zu entscheidenden Fall um die Frage, ob durch die Domain www.kredito.de die Rechte der Inhaberin der Marke „Creditolo“ verletzt werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat sich dabei eingehend mit der Frage der Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen auseinandergesetzt.

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22. Oktober 2012

Keine „scheiß“ Marken

Urteil des LG Köln vom 25.09.2012, Az.: 33 O 719/11

Die Bewerbung oder der Vertrieb eines Produkts mit dem Aufdruck einer Wort-/Bildmarke eines Dritten und dem Zusatz des Wortes "scheiß" ist als eine pauschale und ehrverletzende Herabwürdigung der eigentlichen Marke anzusehen und nicht von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt. In dem Zusatz ist keine satirisch-kritische oder sogar humorvolle Auseinandersetzung mit der Marke zu erkennen. Vielmehr beeinträchtigt sie in unzulässiger Weise den Werbewert der Wort-/Bildmarke.
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12. Oktober 2012

Markenanmeldung web.Analysis

Beschluss des BPatG vom 28.08.2012, Az.: 24 W (pat) 541/10 Grundsätzlich muss eine Marke hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen und so auf eine betriebliche Herkunft hinweisen. Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil die Marke für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen beschreibend ist, kann die Marke nicht angemeldet werden. In diesem Sinne ist die Marke "web.Analysis" nicht eintragungsfähig, da diese darauf schließen lässt, dass es sich bei ihr um Dienstleistungen für oder durch eine Webanalyse handelt und somit ein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund steht. Es fehlt damit an einer hinreichenden Unterscheidungskraft.
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11. Oktober 2012

Starsat

Beschluss des BGH vom 04.04.2012, Az.: I ZB 22/11 Das unter anderem für "Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und (zur) Wiedergabe von Ton, Bild und Dateien" angemeldete Zeichen "Starsat" erschöpft sich nicht in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die Qualität der beanspruchten Waren hinweist.
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10. Oktober 2012

TÜV ist nicht gleich Tüv

Urteil des BGH vom 17.08.2011, Az.: I ZR 108/09 Die TÜV Süd AG, die im Bereich der Anlagensicherheit tätig ist, hat eine GmbH, die sich auf Dienstleistungen auf den Gebieten Arbeits-,und Umweltschutz sowie Qualitätsmanagement spezialisiert hat und die für sich als "Erster Privater TÜV" geworben hat,  erfolgreich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Durch die Benutzung der Marke "TÜV" kann es nämlich nicht nur zu Verwechslungen beider Unternehmen kommen, sondern die GmbH nutzt hierdurch die Bekanntheit des TÜVs auch in unlauterer Weise aus.
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