Beschluss des BGH vom 16.08.2012, Az.: I ZR 200/11 Der Slogan "Über 400 Jahre Brautradition", der auf Flaschenetiketten und Bierkästen abegedruckt ist, führt Verbraucher nicht in die Irre. Auch wenn einige diesen Slogan dahingehend verstehen, dass der Hersteller damit einem über 400 Jahre alten Rezept braue, wissen die meisten jedoch, dass mit dem Slogan, eine lange Bautradition mit einem unveränderten Rezept, gemeint ist. Dass einige wenige Mitbewerber oder Verbraucher dies missverstehen, schadet nicht, da es bei der Beurteilung auf die Mehrheit ankommt.
Urteil des BGH vom 22.03.2012, Az.: I ZR 22/11 a) Die aus einem Erzeugnis und mit diesem funktional zusammenhängenden Zubehörstücken bestehende Sachgesamtheit kann Gegenstand des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG sein, wenn der konkreten Ausgestaltung oder der besonderen Kombination der Merkmale wettbewerbliche Eigenart zukommt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen).
Beschluss des BPatG vom 07.09.2012, Az.: 29 W (pat) 198/10
Die eingetragene Wort-/Bildmarke "GeoTherm" hält den erforderlichen Abstand für Waren und Dienstleistungen gegenüber der Widerspruchsmarke "GEO" ein. Die beiden Marken sind nicht zu verwechseln. Sie werden weder klanglich, noch schriftlich oder begrifflich ähnlich wahrgenommen. Es besteht zudem keine mittelbare Verwechslungsgefahr.
Beschluss des BPatG vom 15.08.2012, Az.: 26 W (pat) 520/12 Aufgrund fehlender Unterscheidungskraft kann die Kollektivmarke "Trend Factory" für Möbel, Spiegel, Bilderrahmen sowie Textilwaren nicht angemeldet werden. Wörter wie "Trend", "Factory" oder "Fabrik" sind zur Bezeichnung einer Angebots- und Verkaufsstätte üblich und werden vom Verbraucher nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter wahrgenommen. Auch in Kombination beider Wörter steht ein beschreibender Charakter im Vordergrund, der darauf hinweist, dass die Waren einem sich am modischen Zeitgeschmack orientierenden Herstellungsbetrieb entstammen.
Beschluss des OLG Hamburg vom 15.08.2012, Az.: 3 W 53/12
Aufgrund des mit der Domain www.kredito.de verbundenen Herkunftsnachweises stellt der Domainname eine markenmäßige Zeichenverwendung dar. Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen „kredito“ und der deutschen Wortmarke „creditolo“ kann angenommen werden, da beide Begriffe eine Bezugnahme auf das Kreditgeschäft beinhalten. Zudem liegt eine starke Ähnlichkeit in klanglicher und begrifflicher Hinsicht vor, auch wenn die jeweiligen Wortendungen voneinander abweichen. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verkehr der Begriff "kredito" überwiegend in schriftlicher Form begegnet. Das Erinnerungsbild eines Wortes wird auch bei dessen überwiegend schriftlicher Verwendung durch dessen Klang geprägt.
Beschluss des BPatG vom 13.09.2012, Az.: 25 W (Pat) 526/11 Die Bezeichnung „DEUTSCHLANDTOAST“ wird regelmäßig als „Toast aus Deutschland“ verstanden. Sie ist als Hinweis auf die geografische Herkunft und die Art oder Beschaffenheit bestimmter Nahrungsmittel oder deren bestimmungsgemäße Verwendung als Zutat oder Bestandteil eines Toastes aus Deutschland zu verstehen. Lediglich in Bezug auf nicht für einen Toast geschmacksgebende Zutaten, Getränke oder im Zusammenhang mit Eißweißpräparaten und Enzymen für medizinische Zwecke oder Proteine für Speisezwecke gilt „DEUTSCHLANDTOAST“ als nicht beschreibend.
Beschluss des BPatG vom 13.09.2012, Az.: 27 W (pat) 542/11 Der Wortfolge „Du bist nicht von der Stange…" fehlt als Marke jede Unterscheidungseignung und Unterscheidungskraft. Diese Redewendung bedeutet im übertragenen Sinn „etwas nicht allerweltsmäßiges, etwas besonderes und einmaliges zu haben oder zu sein und nicht wie massenhaft hergestellte Konfektionsware von der Kleiderstange“. Der Verbraucher versteht diese Wortfolge nur als anpreisende Werbeaussage dahingehend, dass es sich um besondere, geradezu einmalige Waren und Dienstleistungen handle und die Verbraucher, die so besondere Produkte erwerben oder solche einmaligen Angebote nutzen, ebenfalls einmalig und besonders seien.
a) Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, ist ein gerichtlicher Hinweis auf die Notwendigkeit der Angabe der Reihenfolge der geltend gemachten Kennzeichenrechte nicht deshalb entbehrlich, weil das Gericht die Ansprüche für unbegründet hält.
b) Der Geschäftsführer einer GmbH haftet regelmäßig für eine Markenverletzung auch persönlich, die in der Verwendung der Firma der juristischen Person liegt.
Beschluss des BPatG vom 22.08.2012, Az. 26 W (pat) 23/11 Der Wortfolge "Von jeder Bewegung profitieren" fehlt für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft. Die Wortfolge besitzt im Hinblick auf die Waren Therapiegeräte, Sportgeräte und Möbel einen engen beschreibenden Bezug.
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