Inhalte mit dem Schlagwort „Markenrechte“

16. Februar 2012

„YoYo Foodworld“ ./. „YO“

Beschluss des BPatG vom 17.01.2012, Az.: 27 W (pat) 595/10

Der aufgrund der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft erforderliche durchschnittliche Markenabstand zwischen den Marken "YoYo Foodworld" und "YO" wird in klanglicher, schriftlicher sowie begrifflicher Hinsicht eingehalten.
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15. Februar 2012

Surf.GREEN fehlt es nicht an Unterscheidungskraft

Beschluss des BPatG vom 06.02.2012, Az.: 26 W (pat) 522/11 Dem Zeichen „Surf.GREEN“ fehlt für die beanspruchte Dienstleistung – Werbung – nicht jegliche Unterscheidungskraft, da es an einem engen sachlichen beschreibenden Bezug von „Werbung“ zu umweltfreundlichem oder „grünem“ Surfen fehlt.
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15. Februar 2012

„Lovely Moments“

Beschluss des BPatG vom 06.09.2011, Az.: 24 W (pat) 503/10 Die Wortfolge „Lovely Moments“ ist nicht eintragungsfähig, da ihr für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehlt. Die Wortfolge „Lovely Moments“ tritt als typisches allgemein gehaltenes Werbeschlagwort in Erscheinung. Seine begriffliche Bedeutung von „schönen Momenten“, „schönen Augenblicken“ knüpft an eine langjährige allgemeine Werbepraxis an, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen ausschließlich ein unbestimmtes angenehmes Gefühl auslösen will. Die reine Werbefunktion der angemeldeten Marke lässt es ausgeschlossen sein, dass das Zeichen neben seiner werbenden Bedeutung auch die Herkunftsfunktion einer Marke erfüllen kann.
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08. Februar 2012

„silverentertainment“

Beschluss des BPatG vom 30.01.2012, Az.: 25 W (pat) 88/11 Der Wortkombination "silverentertainment" fehlt jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen und ist überwiegend beschreibend. Silverentertainment versteht der relevante Verkehr als Unterhaltung für Menschen über 50 Jahre. Die Waren bzw. Dienstleistungen verfügen bzw. betreffen Themen oder Eigenschaften, die besonders auf Menschen im Alter von über 50 Jahren zugeschnitten sein können.
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08. Februar 2012

akustilon

Beschluss des BGH vom 17.08.2011; Az.: I ZB 98/10 Das Verfahren nach § 53 MarkenG ist auf die formelle Prüfung beschränkt, ob der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung rechtzeitig widersprochen hat. Wird mit dem Antrag nach § 53 Abs. 1 MarkenG geltend gemacht, der Inhaber der Marke erfülle nicht mehr die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen, und hat der im Register eingetragene Markeninhaber Widerspruch erhoben, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Verfahren nach § 53 MarkenG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 MarkenG nicht zu prüfen.
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30. Januar 2012

„Tor Service 24“

Beschluss des BPatG vom 10.01.2012, Az.: 33 W (pat) 546/10

Der Wort-/Bildmarke "Tor Service 24" fehlt für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Der relevante Verkehr wird den Wortelementen eine inhaltliche Sachangabe dahingehend entnehmen, dass für Türen, Tore entsprechendes Zubehör angeboten wird. Die grafischen Ausgestaltungsmerkmale sind nicht geeignet, von der beschreibenden Sachaussage des Zeichens wegzuführen. Vielmehr handelt es sich um eine einfache Umrahmung, die üblich gestaltet und noch dazu in schwarz-weiß gehalten ist.
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26. Januar 2012

„Diabeteskiste“

Beschluss des BPatG vom 09.12.2011, Az.: 29 W (pat) 541/11 Dem Zeichen „Diabeteskiste“ fehlt für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Die Mehrheit des angesprochenen Publikums wird das Zeichen, in seiner Gesamtheit als eine Kiste bzw. ein Behältnis verstehen, in der sich Informationen zum Thema Diabetes befinden.
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20. Januar 2012

Der Startschuss für neue Top-Level-Domains ist gefallen

Vom 12. Januar 2012 bis 12. April 2012 wird die ICANN Anmeldungen für neue generische Top-Level-Domains annehmen. .SHOP, .RADIO, .BAYERN, oder gar .UNTERNEMENSNAME könnten bald die neuen Top-Level-Domains (TLDs) heißen, die den altbekannten generischen TLDs wie .COM, .NET, .ORG, .INFO, .BIZ oder den Länder-TLDs wie .DE, .AT oder .US Konkurrenz machen. Im Folgenden Artikel stellen wir die Hintergründe, das Verfahren und die Chancen und Risiken für Rechteinhaber, für Anmelder einer generischen Top-Level-Domain und für die Internetgemeinde dar.
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19. Januar 2012

„dress-for-less“

Beschluss des BPatG vom 30.12.2011, Az.: 29 W (pat) 59/10

Dem Zeichen "dress-for-less" fehlt lediglich für die Dienstleistung "Vermietung von Werbeflächen im Internet" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Im Übrigen ist das Zeichen für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nicht eintragbar. Es setzt sich aus den englischen Wörtern "dress" und "for less" zusammen und bedeutet demgemäß "Bekleidung für weniger Geld". Der angesprochene Verkehrskreis wird den Begriff verbunden mit den angebotenen Dienstleistungen als beschreibende Sachangabe verstehen.
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