Entscheidung auf Übertragung einer .eu-Domain aus ADR-Verfahren kann unbeachtlich sein
Wird im Rahmen eines ADR-Verfahrens auf Übertragung einer .eu-Domain entschieden, und binnen der 30-tägigen Frist auf Zustellung der Entscheidung ein entsprechendes Klageverfahren vor einem deutschen Zivilgericht eingeleitet, so ist diese ADR-Entscheidung wirkungslos. Ein Anspruch auf Übertragung der Domain bzgl. einer .eu-Domain kann nicht ausgeurteilt werden, weil der Inhaber eines mit der Second-Level-Domain gleichlautenden Bezeichnung dann besser gestellt würde als ohne die rechtsverletzende Handlung. Gerade auch bei .eu-Domains besteht nämlich die Möglichkeit eines sog. Dispute-Eintrags, dessen sich der Rechteinhaber bedienen könnte. Insoweit besteht für den Rechteinhaber auch hier nur ein Anspruch auf Freigabe bzw. Erklärung der Löschung der Domain gegenüber der EURid.