Inhalte mit dem Schlagwort „Markenrechte“

12. Februar 2010

„Cream-motion“ kein „Cremozione“

Beschluss des BPatG vom 27.01.2010, Az.: 25 W (pat) 28/09

Trotz ähnlicher Wortbestandteile und Strukturen birgt das Zeichen "Cream-motion" keine Verwechslungsgefahr mit der Marke "Cremozione". Aussprache und Silbenaufbau sorgen für eine ausreichende Unterscheidung.

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05. Februar 2010

„Solfrutta“ nicht gleichbedeutend mit „FRUTISOL“

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27.01.2010 Az.: T-331/08

Trotz ähnlicher Wortbestandteile und ähnlicher Bedeutung der Wortbestandteile in einigen Mitgliedsländern, sind die beiden Marken "Solfrutta" und "FRUITSOL" unterschiedlich genug um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
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22. Januar 2010

„g-stor“ kein „g-star“

Urteil des EuGH vom 21.01.2010, Az.: T-309/08

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken müssen zwar alle Aspekte beachtet werden, jedoch beeinflusst die Art der Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit die Gewichtung dieser Aspekte.
Die Streitmarken bestechen durch ein stark unterschiedliches visuelles Design, und werden von ihrem jeweiligen Kundenkreis eher über dieses wahrgenommen. Die Gewichtung der klanglichen Ähnlichkeit wird dadurch ausreichend reduziert; eine Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben.
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22. Januar 2010

„Vorsprung durch Technik“ jetzt auch auf Schuhen

Urteil des EuGH vom 21.01.2010, Az.: C-398/08 P Die Eignung des Zeichens „Vorsprung durch Technik“ als Marke wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass es als Werbeslogan verwendet wird oder eine Sachaussage beinhaltet.
Unabhängig davon steigern weiterhin besondere Merkmale wie Originalität oder Prägnanz der Aussage die Markeneignung.
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19. Januar 2010

„Guazle“ allgemein nicht markenfähig

Beschluss des BPatg vom 17.12.2009, Az.: 25 W (pat) 49/09

Das Wort Guazle bedeutet im schwäbischen Dialekt soviel wie „Bonbon“ oder „Leckerei“, so dass entsprechend ein Freihaltungsbedürfnis für Lebensmittel besteht. Dem steht nicht entgegen, dass das Wort oder ähnliche Worte wie „Gutsle", "Gutsi" oder "Gutsel“ nur der süddeutschen Bevölkerung bekannt ist. Das Zeichen ist daher für die angemeldeten Waren rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig, so dass absolute Schutzhindernisse eine Markeneintragung ausschließen.
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19. Januar 2010

Fremde Federn stehen auch Eisbären nicht

Urteil des OLG Köln vom 15.01.2010, Az.: 6 U 131/09

Das Gestalten und Nutzen eines Verpackungsdesigns, das dem eines Konkurrenzanbieters gleicht, führt nicht zu einer Herkunftstäuschung, wenn die eigentlichen Produkt- und Herkunftskennzeichen deutlich erkennbar sind.
Allerdings kann dies ein unlauteres Ausnutzen der vom Mitbewerber durch eigene Anstrengungen erworbenen Wertschätzung darstellen und somit ein Wettbewerbsverstoß sein.
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19. Januar 2010

Einbringung von Eintragungsgründen im Markenverfahren

Beschluss des BPatG vom 17.12.2009, Az.: 25 W (pat) 65/08

Die Eintragung einer Markenbezeichnung ist keine Ermessensentscheidung und basiert rein auf der Gesetzeslage.Gründe die für eine Markeneintragung sprechen und auf die sich der Antrag stützen will müssen als Teil des Antrages eingebracht werden, ansonsten sind sie unbeachtlich. Hierzu zählen aber auch Begründungen aus Eintragsentscheidungen von Drittmarken.
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18. Januar 2010

Der Opel-Blitz und die Spielzeugautos

Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 14.01.2010, Az.: I ZR 88/08 Opel wollte einem Hersteller von Spielzeugmodellautos die Verwendung seines als Marke geschützten Blitzes auf einer verkleinerten Nachbildung untersagen. Der BGH verneinte jedoch einen enstprechenden auf markenrechtliche Bestimmungen gestützten Anspruch. Zum einen scheidet die Annahme einer Markenverletzung aufgrund von Verwechslungsgefahr zwischen Spielzeug und echtem Kfz aus; zum anderen sehe der Verbraucher das Modellauto nur als Wiedergabe der Marke in Form von Spielzeug und nicht als Herkunftszeichen bzw. Unternehmenskennzeichen.
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18. Januar 2010

CCCP und DDR: Keine Markenverletzungen bei Druck auf Kleidungsstücken

Pressemitteilung des BGH Nr. 10/2009 zum Urteil vom 14.01.2010, Az.: I ZR 82/08 Dritte dürfen auf Kleidungsstücken Symbole und Schriftzüge ehemaliger Ostblockstaaten wie beispielsweise "CCCP" mit Hammer und Sichel anbringen, obwohl die Symbole inzwischen als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind. Die Anbringung an Kleidung ist deshalb keine Markenverletzung, weil sie die Markenrechte der Markeninhaber nicht verletze. Die Verkehrsanschauung sieht die Aufdrucke nämlich nicht als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem Unternehmen und somit als Produktkennzeichen, sondern einzig und allein als dekoratives Element an.
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