Inhalte mit dem Schlagwort „Markenrechte“

08. Mai 2014

Keine Warenähnlichkeit bei „DESPERADOS“ und „DESPERADO“

Beschluss des BGH vom 06.11.2013, Az.: I ZB 63/12

Trotz des hohen Maßes an Zeichenähnlichkeit der Marken „DESPERADOS“ und „DESPERADO“ besteht mangels Warenähnlichkeit – Bier auf der einen, Esswaren auf der anderen Seite - keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken.  Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit kann zwar die funktionelle Ergänzung der Waren von Bedeutung sein. Durch den Umstand, dass die Übereinstimmung bei den Marken beim Warenauftritt und in der Werbung bei diesen Gegebenheiten nicht genutzt wird, wird dem Verkehr jedoch eher der Eindruck vermittelt, dass die Übereinstimmung bei den Marken nicht auf einer solchen Ursprungsidentität beruht.

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29. April 2014

Bundeskartellamt: ASICS-Vertriebssystem beeinträchtigt den fairen Wettbewerb

Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 28.04.2014 Nach einer vorläufigen Prüfung kommt das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis, dass das selektive Vertriebssystem von ASICS Deutschland, welches lediglich autorisierten Händlern ermöglicht, Sportschuhe an Endkunden zu verkaufen, zu große Beschränkungen enthalte. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass ein Hersteller Qualitätsanforderungen an seine Händler stellt, doch geht ASICS deutlich weiter: So wird Händlern der Onlineverkauf via eBay oder Amazon und auch die Unterstützung von Preissuchmaschinen gänzlich untersagt. Darin sieht das Amt gar eine unzulässige Kernbeschränkung.
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28. April 2014

CCCP auf T-Shirts keine markenmäßige Benutzung

Urteil des OLG Hamburg vom 10.04.2008, Az.: 3 U 280/06

Der großflächige Aufdruck von Zeichen auf Textilien (hier: "CCCP" mit vorangestelltem "Hammer und Sichel"-Symbol) stellt keine markenmäßige Verwendung dar, wenn diese Zeichen jedenfalls ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten, sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren. Die Wahrnehmung solcher Zeichen als produktbezogenen Herkunftshinweis setzt voraus, dass der Verkehr den Wandel zu einem markenmäßigen Herkunftshinweis erkennt und somit weiß, dass das Zeichen ursprünglich keine Marke war. Ein solcher Aufdruck kann zudem ein Fall der Meinungskundgabe im Sinne von Art. 5 GG sein, so dass auch unter diesem Aspekt im Rahmen einer Abwägung, eine Markenverletzung zu verneinen ist.

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28. April 2014

Hofpfisterei weiter erfolgreich im Kampf um ihre „Sonne“

Beschluss des OLG München vom 16.05.2013, Az.: 6 W 411/13

Der Rechteinhaber einer Marke hat wegen einer Markenverletzung auch dann einen Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer, wenn dieser seine im Internet beworbene Ware nur regional in einem gänzlich anderen Bundesgebiet absetzt. Vorliegend sah die Hofpfisterei ihre Markenrechte am Brot „Sonne“ verletzt, da ein Konkurrent die „kleine Partysonne“ vertrieb. Die Münchner Bäckerei hält die Rechte an der Marke seit 1977 inne und geht aktuell verstärkt gegen Bäcker vor, die Brot unter diesem Namen vertreiben.

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28. April 2014

smartbook

Beschluss des BGH vom 06.11.2013, Az.: I ZB 59/12

a) Für die Beurteilung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG einerseits und der Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG andererseits gelten keine unterschiedlich strengen Maßstäbe. Die jeweiligen Eintragungshindernisse sind vielmehr unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt.

b) Im Löschungsverfahren muss auch bei einem lange zurückliegenden Eintragungsverfahren das Vorliegen eines Schutzhindernisses zum Zeitpunkt der Markenanmeldung zuverlässig festgestellt werden. In Zweifelsfällen darf eine Löschung der Marke nicht erfolgen.

c) Eine dem Eintragungsverfahren nachfolgende, die Waren oder Dienstleistungen beschreibende Verwendung des Markenworts ist kein Indiz für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke, wenn die beschreibende Verwendung vom Löschungsantragsteller veranlasst worden ist.

d) Weist eine Wortfolge (hier: smartbook for smart people) einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf (hier: smartbook), wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt.

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25. April 2014

Isolierter Verkauf von CoAs ohne Lizenzerteilung ist unzulässig

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 30.01.2014, Az.: 11 W 34/12

Beim isolierten Verkauf von CoAs (Certificate of Authenticity, Echtheitszertifikat) handelt es sich um eine urheberechtswidrige Vervielfältigung, wenn dem Vertreiber von Seiten des Rechtsinhabers keine Berechtigung vorliegt. Durch den Produkt Key auf dem CoA wird es dem Käufer ermöglicht, ein urheberrechtlich geschütztes Programm zu installieren, so dass in dessen Weitergabe eine Vervielfältigungshandlung liegt. Ohne Einwilligung vom Rechteinhaber ist dies unzulässig, da insoweit auch keine Erschöpfung vorliegt.

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25. April 2014

Buch mit dem Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ darf nicht weiter vertrieben werden

Urteil des LG Düsseldorf vom 27.03.2014, Az.: 37 O 6/14 U

Die Bezeichnung eines Buches mit „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ ist nicht zulässig, weil dadurch geschützte Werktitel der 4 Bücher der „Wanderhuren“-Reihe verletzt werden. Aufgrund des Bekanntheitsgrades der „Wanderhuren“ Romane kann eine Verwechslungsgefahr mit diesen nicht ausgeschlossen werden. Dabei tritt die Kunstfreiheit zur Gestaltung von Werktiteln hinter Rechten aus dem Markgengesetz an dem Titel der „Wanderhure“ zurück.

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25. April 2014

HOT

Beschluss des BGH vom 19.02.2014, Az.: I ZB 3/13

Hat ein Markenwort (hier „HOT“) mehrere Bedeutungen (hier neben „heiß“ auch „scharf, scharf gewürzt und pikant“ in Bezug auf Geschmack und im übertragenen Sinn auch „sexy, angesagt, großartig“), die sämtlich in Bezug auf die eingetragenen Waren (hier unter anderem Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung) beschreibend sind, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus.

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