Erschöpfung der Markenrechte auch bei nicht mehr vorrätiger Ware
Die Verwendung einer Verfügungsmarke auf Produktfotos einer im Internet angebotenen Ware sowie auf entsprechenden Lieferscheinen stellt ein Inverkehrbringen der Marke auf der Aufmachung des Produkts und daher keinen Markenrechtsverstoß dar. Der Inhaber einer Marke hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Werbende die Ware zum Zeitpunkt der Werbung bereits vorrätig hat.