Inhalte mit dem Schlagwort „Markenrechtsverletzung“

01. April 2016

Nutzung einer bereits vorhandenen ASIN auf Amazon kann rechtswidrig sein

Imaginärer Einkaufwagen wird gefüllt, dies symbolisiert ein roter Pfeil
Urteil des LG Düsseldorf vom 28.05.2014, Az.: 2a O 277/13

Das Anhängen an ein fremdes Amazon-Angebot durch Übernahme einer fremden, bereits vorhandenen ASIN (Identifikationsnummer) ist aus markenrechtlicher Sicht unzulässig und stellt eine rechtswidrige Herkunftstäuschung dar, wenn der fremde Artikelname für den Verkauf des eigenen Produkts verwendet wird.

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27. November 2015 Top-Urteil

Streit um Farbmarke „ROT“ zwischen Sparkasse und Santander-Bank wird an das OLG zurückverwiesen

rotes Schild mit der Aufschrift "BANK" in weißen Buchstaben
Urteil des BGH vom 23.09.2015, Az.: I ZR 78/14

a) Bei der Frage, ob ein Markenverletzungsverfahren im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren auszusetzen ist, ist im Rahmen der Abwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, ob durch die während der Verfahrensaussetzung andauernde Verwendung des angegriffenen Zeichens mit einer Schwächung der Klagemarke zu rechnen ist und ob der Kläger noch weitere Ansprüche aufgrund anderer Kennzeichenrechte verfolgt, die durch das Löschungsverfahren nicht betroffen sind.

b) Werden in einem Rechtsstreit zwei Streitgenossen gemeinsam verklagt und setzt das Gericht den Rechtsstreit gegen einen Streitgenossen gemäß § 148 ZPO aus, ist ein Teilurteil gegen den anderen Streitgenossen nicht zulässig, wenn dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet wird. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es für die Ansprüche gegen beide Streitgenossen auf den Bestand, die Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der Klagemarke ankommt.

c) Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags unterscheiden sich bei der vorbeugenden Unterlassungsklage regelmäßig nicht von denjenigen einer Verletzungsunterlassungsklage.

d) Bei der Verwendung eines Zeichens in einer reinen Imagewerbung eines Unternehmens kann eine Zeichenbenutzung für Waren oder Dienstleistungen zu verneinen sein.

e) Wird ein Kollisionszeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen eingesetzt, ist ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG mangels markenmäßiger Benutzung nicht gegeben. Es kommt jedoch ein Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Betracht, wenn es sich bei dem verletzten Zeichen um eine bekannte Marke handelt.

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24. November 2015 Top-Urteil

Sieg für Lindt im „Goldbären-Streit“

gelber Gummibär
Urteil des BGH vom 23.09.2015, Az.: I ZR 105/14

a) Eine Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke (hier: Goldbären) und einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie kann sich aber weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht ergeben; vielmehr kann eine Zeichenähnlichkeit nur aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen.

b) Bei der Beurteilung der Frage der Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung darf nicht über die Ähnlichkeit im Sinngehalt ein Motivschutz begründet werden oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs der Wortmarke mit der Folge einer umfassenden Monopolisierung von Warengestaltungen vorgenommen werden.

c) Die begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung ist anzunehmen, wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierzu ist erforderlich, dass sich die Benennung der beanstandeten Gestaltung mit dem Markenwort für den Verkehr aufdrängt, ohne dass hierfür mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig sind und ohne dass es andere Bezeichnungen für die dreidimensionale Gestaltung gibt, die gleich naheliegend sind.

d) Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit einer für Fruchtgummiprodukte eingetragenen Wortmarke (hier: Goldbären) ist in die Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei einer Kollision mit einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) nicht die Produktform einzubeziehen, für die der Markeninhaber die Wortmarke nutzt (hier: konkrete Gestaltung der Gummibärchen).

e) Hat das Berufungsgericht über einen Anspruch aus einer Marke entschieden, auf die der Kläger sich im Rechtsstreit zur Begründung seines Anspruchs nicht gestützt hat, sondern die er nur neben anderen Marken zur Darstellung seines Markenbestands angeführt hat, stellt dies einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist.

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16. November 2015

Schadensersatz von 5 Cent bei Markenverletzung durch Verkauf einer Handy-Hülle

bunte Handyhüllen (Cases) stehen in einer Reihe
Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.05.2015, Az.: I-20 U 92/14

Steht dem Inhaber einer Marke dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Markenrechtsverletzung zu, so ist bei fehlendem Vortrag zum Umfang der Zeichenverwendung ein nominaler Mindestschadensersatz anzusetzen, da nicht von einer unentgeltlichen Gewährung der Nutzung der Marke ausgegangen werden kann. Markenlizenzen bewegen sich in der Regel zwischen 1% und 3% des Verkaufspreises, so dass sich bei einem markenrechtswidrigen Verkauf einer Handy-Hülle zu einem Preis von 4,29 € ein Mindestschadensersatz in Höhe von 0,05 € ergibt.

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22. Oktober 2015 Top-Urteil

Bei Markenverletzung kann eine Bank die Auskunft über Kontodaten nicht verweigern

Kreditkarten oder andere Bankkarten liegen auf einem Stapel
Pressemitteilung Nr. 178/2015 des BGH zum Urteil vom 21.10.2015, Az.: I ZR 51/12

Wird die Veräußerung einer Markenfälschung über ein Bankkonto abgewickelt und steht dieses somit offensichtlich im Zusammenhang mit einer Markenverletzung, so kann sich die Bank nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen und die Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers nicht verweigern. Das Grundrecht der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz sei hier höher einzustufen als das des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU-Grundrechtecharta.

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20. Oktober 2015

Auskunftsanspruch bei Markenverletzung muss verhältnismäßig sein

Tonerkartuschen in den Farben Gelb, Rot, Blau und Schwarz
Beschluss des BGH vom 05.03.2015, Az.: I ZB 74/14

Bei der Auslegung eines Vollstreckungstitels, der eine Auskunftspflicht tituliert, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser kann es gebieten, die titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg markenrechtlich nicht erschöpfter Waren dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf Waren erstreckt, bezüglich derer der Auskunftspflichtige auch nach zumutbaren Nachforschungen über keine Anhaltspunkte verfügt, dass sie ohne Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht worden sind.

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16. Oktober 2015 Top-Urteil

Markenrechtsverletzung durch Suchmaschinentreffer

Gezeichnetes Männchen arbeitet an einer geöffenten Getriebeklappe neben einer Suchleiste einer Suchmaschine
Urteil des BGH vom 30.07.2015, Az.: I ZR 104/14

Programmiert der Betreiber einer Verkaufsplattform die auf seiner Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so, dass Suchanfragen der Nutzer (hier: „Poster Lounge“) automatisch in einer mit der Marke eines Dritten (hier: „Posterlounge“) verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden, ist er als Täter durch aktives Tun dafür verantwortlich, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination einen Treffereintrag generiert, der über einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetplattform des Betreibers führt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 - POWER BALL).

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13. Oktober 2015

Getunter PKW darf Ursprungsbezeichnung behalten

Gelb-Schwarz getuntes Auto vor weißem Hintergrund.
Urteil des BGH vom 12.03.2015, Az.: I ZR 147/13

a) Eine gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige Angabe liegt vor, wenn ein Fahrzeug (hier: Porsche) nach seinem Inverkehrbringen von einem Tuning-Unternehmen (hier: TECHART) verändert und das veränderte Fahrzeug von diesem sodann unter der Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des Tuning-Unternehmens zum Kauf angeboten wird (hier: "Porsche ... mit TECHART-Umbau"), sofern dem Verkehr durch die Angaben im Kaufangebot deutlich wird, dass mit der ursprünglichen Herstellerbezeichnung lediglich das Fahrzeug in seinem Ursprungszustand gekennzeichnet ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

b) Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist zu berücksichtigen, dass den Anbietern von Tuningmaßnahmen im Interesse des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen, das durch die Tuningmaßnahmen verändert worden ist. Dabei muss den Anbietern ein gewisser Spielraum verbleiben, um ihre Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu präsentieren. Es ist weder erforderlich, dass jegliche Änderungen im Detail angegeben werden, noch muss der Anbieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten nichts zu tun hat.

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25. August 2015

Zum Vertrieb von BMW-Emblemen auf Ersatzteilen einer Drittfirma bei markenmäßiger Benutzung

Der Scheinwerferbereich eines dunklen BMW-Modells
Urteil des BGH vom 12.03.2015, Az.: I ZR 153/14

a) Eine schwarz-weiße Marke ist nicht mit demselben Zeichen in Farbe identisch, sofern die Farbunterschiede nicht unbedeutend sind.

b) Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn eine Plakette, die zur Anbringung auf Ersatzteilen dient, mit der bekannten Marke eines Automobilherstellers versehen wird.

c) Wird die Klagemarke von einem Dritten für seine Produkte wie eine eigene Marke benutzt, ist die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht eröffnet.

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14. April 2015

Erschöpfung der Markenrechte auch bei nicht mehr vorrätiger Ware

Gabelstapler mit Kisten steht zwischen zwei Regalen
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.01.2015, Az.: I-20 U 105/14

Die Verwendung einer Verfügungsmarke auf Produktfotos einer im Internet angebotenen Ware sowie auf entsprechenden Lieferscheinen stellt ein Inverkehrbringen der Marke auf der Aufmachung des Produkts und daher keinen Markenrechtsverstoß dar. Der Inhaber einer Marke hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Werbende die Ware zum Zeitpunkt der Werbung bereits vorrätig hat.

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