„Neue Wege mit…“ – Wenn einer Marke jede Unterscheidungskraft fehlt
Beschluss des BPatG vom 05.05.2009, Az.: 33 W (pat) 94/07
Bei einfachen Slogans in Form angepriesener Werbeaussagen fehlt es oftmals an der nötigen Schärfe. Bei Mehrwortzeichen oder Begriffskombinationen ist darauf zu achten, dass der Sinngehalt über einen allgemeinen umschreibenden Charakter hinausgeht. Ansonsten fehlt ihm wie im vorliegenden Falle "Neue Wege mit Energie" jegliche Unterscheidungskraft; der Slogan ist somit vom Markenschutz ausgeschlossen.