Nizzaklassen statt tatsächlicher Benutzung für Markenumfang maßgeblich
Beschluss des BPatG vom 18.11.2009, Az.:25 W (pat) 59/08
Bei zwei klangähnlichen Marken ist für die Bestimmung der Verwechslungsgefahr die Eintragung im Markenregister und nicht die tatsächliche Nutzung der Marke maßgeblich für den Umfang der Markeneintragung.Da die Nutzung der Marke nicht für alle Zeit an den Markeninhaber gebunden ist, begrenzt die tatsächliche Nutzung durch ihn nicht die Schutzwirkung der Marke.