Abstrakte Schadensberechnung bei Kfz-Reparatur
Urteil des LG Heidelberg vom 30.07.2009, Az.: 2 S 11/09
Die objektiv erforderlichen Kosten für die Reparatur eines beschädigten Kraftfahrzeugs bestimmen sich auch bei fiktiver Schadenberechnung nach den Sätzen für die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt.
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