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14. April 2020 Top-Urteil

Amazon Marketplace: Bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren stellt keine Markenrechtsverletzung dar

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Urteil des EuGH vom 02.04.2020, Az.: C-567/18

Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen des Online-Marktplatzes "Amazon-Marketplace" stellt keine Markenrechtsverletzung durch Amazon dar. Ein Unternehmen, das Waren für einen Drittanbieter ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung lagere, benutze die Marke nicht selbst, wenn es nicht wie der Verkäufer das Ziel verfolge, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Amazon hafte deshalb nicht für das markenrechtswidrige Angebot von nachgeahmten Davidoff-Parfums, solange keine Kenntnis davon besteht, dass markenverletzende Ware eingelagert worden ist. Das Unternehmen habe die Waren weder zum Verkauf angeboten noch in den Verkehr gebracht, und damit die Marke Davidoff nicht selbst benutzt.

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01. September 2015

Marketplace-Händler ist verantwortlich für irreführende UVP-Angaben von Amazon

Im Bildschrim eines Laptops ist ein weißer Einkaufswagen.
Urteil des OLG Köln vom 24.04.2015, Az.: 6 U 175/14

Ein Angebot mit einer zum Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültigen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) stellt eine Irreführung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar. Erfolgt diese Irreführung im Rahmen des Amazon Marketplace, bei dem sich der Händler Angaben von Amazon zu Eigen macht, so haftet dieser für eine fehlerhafte Preisangabe durch Amazon. Eine Haftung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nur Amazon selbst diese Angaben ändern kann, denn dem Anbieter obliegt eine Kontrollpflicht hinsichtlich der für sein Angebot angezeigten Produktinformationen und deren Rechtmäßigkeit, die ihn insbesondere dann trifft, wenn er bereits von einer fehlerhaften Angabe Kenntnis erlangt hat und auch Monate später keinen Versuch zur Beseitigung der unrichtigen Angaben unternommen hat.

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24. März 2015 Top-Urteil

Unentgeltliche Übertragung von Foto-Nutzungsrechten an Amazon wirksam

Miniatur-Einkaufswagen auf roter "Enter"-Taste mit der Aufschrift "Shopping"
Urteil des OLG Köln vom 19.12.2014, Az.: 6 U 51/14

Eine Klausel in den AGB von Amazon, durch die sich Amazon ein unentgeltliches Nutzungsrecht an den von Teilnehmern am „Marketplace“ eingestellten Werbematerialien (insb. Lichtbildern) einräumen lässt, ist nicht unwirksam. So wird dem Grundprinzip des „Marketplace“ Rechnung getragen, der für jedes Produkt mit individuellem EAN-Code nur eine Produktseite vorsieht. Davon profitieren insbesondere die Händler, die wechselseitig ihre Bilder nutzen können, und dies rechtfertigt die unentgeltliche Einräumung der Nutzungsrechte. Das Versehen der Angebote mit der eigenen Marke lässt dabei das durch Amazon an andere Teilnehmer eingeräumte Nutzungsrecht nicht wieder entfallen.

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07. Januar 2015

Haftung von Amazon Marketplace-Händlern für fehlerhafte Angaben von Amazon

Einkaufwagensymbol auf Tastatur steht für Online Shopping
Beschluss des OLG Köln vom 23.09.2014, Az.: 6 U 115/14

Auch wenn eine fehlerhafte unverbindliche Preisempfehlung nicht von dem Händler, sondern von Amazon stammt, ist der Händler dafür verantwortlich und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Händler kann sich nicht auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG berufen, weil er insoweit kein Teledienstanbieter ist, weil der Produktanbieter nicht zugleich Anbieter des Teledienstes ist, sofern über den Teledienst für den geworben wird.

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