Inhalte mit dem Schlagwort „Marktabschottung“

03. Mai 2012

CONVERSE I

Urteil des BGH vom 15.03.2012, Az.: I ZR 52/10 a) Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV ist grundsätzlich der Dritte darlegungsund beweispflichtig. Der Dritte ist deshalb auch regelmäßig dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er keine Produktfälschungen vertreibt. b) Behauptet der Markeninhaber im Prozess, der Dritte habe Produktfälschungen vertrieben, kann den Markeninhaber eine sekundäre Darlegungslast dazu treffen, anhand welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist. Da die sekundäre Darlegungslast nur im Rahmen des Zumutbaren besteht, braucht der Markeninhaber in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Betriebsgeheimnisse zu offenbaren.
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03. Mai 2012

CONVERSE II

Urteil des BGH vom 15.03.2012, Az.: I ZR 137/10 a) Eine Umkehr der Beweislast zu den Voraussetzungen der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG setzt eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten durch den Markeninhaber voraus. Die tatsächliche Gefahr einer Marktabschottung kann ausgeschlossen sein, wenn der in der Lieferkette zwischen Markeninhaber und Drittem stehende Zwischenhändler aus dem Vertriebssystem des Markeninhabers ausgeschieden ist. b) Die Zustimmung des Markeninhabers zur Klage des Lizenznehmers wegen Verletzung der Marke nach § 30 Abs. 3 MarkenG enthält nicht regelmäßig auch eine konkludente materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung.
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14. April 2011

Gefahr der Marktabschottung durch tatsächliches Verhalten

Urteil des OLG Stuttgart vom 04.03.2010, Az.: 2 U 86/09

Der Markeninhaber, der sich auf die Verletzung seiner Markenrechte beruft, hat darzulegen und zu beweisen, dass es sich bei der von dem angeblichen Verletzer vertriebenen Markenwaren um Fälschungen handelt. Dem Markeninhaber trifft auch zunächst die volle Beweislast, wenn er behauptet, dass die Ware ohne seine Zustimmung  erstmalig im Inland oder sonst in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht nur durch vertragliche Absprachen mit seinen Vertriebspartnern  sondern auch durch tatsächliche Maßnahmen ein geschlossenes Vertriebssystem betreibt und hierdurch die Gefahr der Marktabschottung nationaler Märkte ensteht. Der Inanspruchgenommene und vermeintliche Markenverletzer muss daher in einem solchen Fall  der Marktabschottung zunächst nicht die Herkunft der Ware nachweisen.
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