Urteil des LG München I vom 12.05.2021, Az.: 37 O 32/21
Dem LG München I lag ein Fall vor, in dem ein Online-Händler gegen die Sperrung seines Verkäuferkontos auf Amazon vorging. Das Gericht stimmte der Verfügungsklägerin dahingehend zu, dass Amazon eine marktbeherrschende Stellung innehabe. Jedoch sei die beanstandete Begründung der Kontosperrung, die Klägerin habe wiederholt Produktbewertungen manipuliert, nicht marktmissbräuchlich. Zwar reiche der bloße Hinweis auf eine mögliche Pflichtverletzung nicht aus. Da sich Amazon jedoch auf wiederholte Verstöße beruft, war der Klägerin der Grund für die Sperrung bekannt.
Pressemitteilung zum Urteil des LG München I vom 24. 04.2020, Az.: 37 O 4665/19
Die Feuerwehr darf Fotos von ihren Einsätzen anfertigen und der freien Presse gegen eine Aufwandsentschädigung zur Verfügung stellen. Durch die Presseberichte der Feuerwehr sei die neutrale Berichterstattung nicht gefährdet, da der Bericht keine boulevardmäßige Illustration oder redaktionelle Elemente enthält. Zudem richten sich der Presseberichte der Feuerwehr gezielt an Redaktionen sowie an die Presse im Allgemeinen. Außerdem bestehe für Journalisten stets die Möglichkeit selbst Fotos vom Einsatzort der Feuerwehr zu fertigen.
Endurteil des LG München I vom 31.01.2019, Az.: 7 O 14461/17
Selbst wenn sich der Patentinhaber (hier: Qualcomm Inc.) in einer marktbeherrschenden Stellung befindet, darf er nicht daran gehindert werden, sein Recht an dem Patent durchzusetzen, da die Marktstellung bei der Geltendmachung von Patentverletzungen irrelevant ist. Wird aufgrund einer Patentverletzung ein Verkaufsverbot von Geräten gefordert, liegt darin kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, selbst wenn dadurch die Geschäftsausübung der beklagten Konkurrenz (Apple Inc.) möglicherweise erschwert wird.
Kommentar zum Urteil des BGH vom 11.10.2018, Az.: VII ZR 288/17
Die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Domain gegen den Domainverwalter aus dem Registrierungsvertrag zustehen, können Gegenstand einer Pfändung sein. Werden die Ansprüche gepfändet, stehen diese dem Pfändungsgläubiger gesamtheitlich zu und er tritt in die vertragliche Position als zu registrierender Domaininhaber. Der Domainverwalter ist, auf Antrag des Gläubigers hin, verpflichtet, diesen als neuen Domaininhaber zu registrieren. Insbesondere geht die Verteidigung fehl, man bekomme einen Vertragspartner „aufgezwängt“: Schutzwürdige Interessen des Domainverwalters stehen in der Regel nämlich keine entgegen.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.08.2017, Az.: VI-Kart 5/16 (V)
Die kartellbehördliche Untersagung des Fusionsvorhabens der Unternehmen EDEKA und Tengelmann war rechtmäßig. Durch den Zusammenschluss hätte die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung durch EDEKA gedroht. Die Marktanteile für EDEKA wären fusionsbedingt je nach Standort auf deutlich über 40 % gestiegen und hätten somit die Schwelle überschritten, an die das Kartellgesetz die Vermutung der Einzelmarktbeherrschung knüpft.
Pressemitteilung Nr. 04/15 des LG München I vom 27.05.2015, Az.: 37 O 11673/14, 37 O 11843/14
Die kostenlose Software Adblock Plus zur Werbeunterdrückung auf Webseiten im Internet ist zulässig. In dem Vertrieb des Programms ist keine wettbewerbswidrige Behinderung der Webseitenbetreiber zu erkennen, da lediglich der jeweilige Anwender über die Nutzung oder Nichtnutzung des Werbeblockers entscheidet. Auch ist von keinem urheberrechtlichen Verstoß auszugehen, selbst wenn der Anbieter des kostenlosen Inhalts mit einer solchen Werbeunterdrückung nicht einverstanden ist. Da die Software zudem keine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt einnimmt, ist die Software auch mit Kartellrecht vereinbar.
Beschluss des BGH vom 19.06.2012, Az.: KVR 15/11 a) Für die Annahme, dass eine marktbeherrschende Stellung verstärkt wird, reicht es aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass infolge des Zusammenschlusses mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Veränderung rechtlicher oder tatsächlicher Umstände zu erwarten ist, die dem marktbeherrschenden Unternehmen eine günstigere Wettbewerbssituation verschaffen. Lediglich eine Veränderung von - insbesondere rechtlichen - Rahmenbedingungen des Wettbewerbs darf bei der Prognose nur berücksichtigt werden, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 21. Februar 1978 - KVR 4/77, BGHZ 71, 102, 117 f. - Kfz-Kupplungen; Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. Juli 1997 - KVR 33/96, BGHZ 136, 268, 276 - Stromversorgung Aggertal).
b) Der für die Fusionskontrolle maßgebliche Prognosezeitraum beträgt in der Regel drei bis fünf Jahre.
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf zum Urteil vom 30.11.2011, Az.: VI-U (Kart) 14/11
Die Deutsche Post muss für ihre De-Mail-Konkurrenz kein Postident-Identifizierungsverfahren anbieten. Da dieser Service auch von anderen Dienstleistern auf dem Markt angeboten werde, schotte die Deutsche Post weder den Ident-Markt ab, noch nutze sie eine marktbeherrschende Stellung aus. Dementsprechend handle sie auch nicht kartellrechtswidrig.
Urteil des BGH vom 03.03.2009, Az.: KZR 82/07 a) Im Anwendungsbereich des Art. 82 EG reicht es für die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung aus, dass ein Unternehmen aufgrund seiner Stellung auf einem vorgelagerten Markt einen wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt verhindern kann.
b) Haben mehrere Unternehmen aufgrund ihrer Stellung auf einem vorgelagerten Markt neben- und unabhängig voneinander die Möglichkeit, wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt zu verhindern, kann jedes von ihnen marktbeherrschend i.S. des Art. 82 EG sein.
Pressemitteilung Nr. 48/2009 des BGH vom 03.03.2009, Az.: KZR 82/07 In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Deutsche Lufthansa AG (Lufthansa) Kreditkartenunternehmen nicht die Erlaubnis verweigern darf, in Kartenabrechnungen die Umsatzsteuer auf ihre Flugleistungen auszuweisen. Der Bundesgerichtshof hat in der Weigerung der Lufthansa, der Klägerin den Umsatzsteuerausweis zu gestatten, die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung i.S. von Art. 82 EG gesehen.
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