Auch eBay-Händler muss mit klickbarem Link auf OS-Plattform hinweisen – und musste dies sogar bevor es überhaupt Streitbeilegungsstellen gab

Wer im Online-Handel als gewerblicher Verkäufer mit Verbrauchern Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließt, muss gem. Art. 14 Abs. 1 der Europäischen Verordnung über Online-Streitbeilegung (OS) einen leicht zugänglichen Link zu der Schlichtungsplattform bereitstellen. Dem steht nicht entgegen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen eingerichtet waren. Denn Zweck der Verpflichtung ist, möglichst viele Verbraucher auf die Plattform aufmerksam zu machen.