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02. März 2015

OLG Düsseldorf – Fehlende dauerhafte Herstellerkennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG nicht abmahnfähig

Schwarze Kopfhörer mit weißem Hintergrund
Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.05.2014, Az.: I-15 U 69/14

Ein Verstoß gegen die in § 7 Satz 1 ElektroG vorgeschriebene Pflicht, nach dem 13. August 2005 in der europäischen Union erstmals in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Identifizierung des Herstellers möglich ist, stellt mangels spürbarer Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.

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